Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 204/1986Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
56/01 Verstaatlichung
Text
§ 4. (1) Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus 14 Mitgliedern. Der zuständige Bundesminister hat vor der Bestellung und vor der Abberufung eines Aufsichtsratsmitgliedes durch die Hauptversammlung, ausgenommen bei den beiden Mitgliedern gemäß § 5, seinen Vorschlag der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen und über diesen Vorschlag sodann dem Hauptausschuß des Nationalrates zu berichten.Paragraph 4, (1) Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus 14 Mitgliedern. Der zuständige Bundesminister hat vor der Bestellung und vor der Abberufung eines Aufsichtsratsmitgliedes durch die Hauptversammlung, ausgenommen bei den beiden Mitgliedern gemäß Paragraph 5,, seinen Vorschlag der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen und über diesen Vorschlag sodann dem Hauptausschuß des Nationalrates zu berichten.
(2)Absatz 2,Dem Aufsichtsrat hat je ein Vertreter des zuständigen Bundesministers und des Bundesministers für Finanzen anzugehören.
Dokumentnummer
NOR12074428
Alte Dokumentnummer
N5198614391L