Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 204/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.08.1996
Außerkrafttretensdatum
16.05.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000
Index
56/01 Verstaatlichung
Text
§ 4. (1) Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus 15 Mitgliedern. Der Bundesminister für Finanzen hat vor der Bestellung und vor der Abberufung eines Aufsichtsratsmitgliedes durch die Hauptversammlung, ausgenommen bei den fünf Mitgliedern gemäß Abs. 3, seinen Vorschlag der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.Paragraph 4, (1) Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus 15 Mitgliedern. Der Bundesminister für Finanzen hat vor der Bestellung und vor der Abberufung eines Aufsichtsratsmitgliedes durch die Hauptversammlung, ausgenommen bei den fünf Mitgliedern gemäß Absatz 3,, seinen Vorschlag der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(2)Absatz 2,Dem Aufsichtsrat haben zwei Vertreter des Bundesministers für Finanzen anzugehören.
(3)Absatz 3,Fünf Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Bundesarbeitskammer) vorgeschlagen. Diese haben bei Bildung von Aufsichtsratsausschüssen das Recht, für je zwei sonstige Aufsichtsratsmitglieder ein von der Bundesarbeitskammer vorgeschlagenes Aufsichtsratsmitglied namhaft zu machen; ist die Zahl der sonstigen Aufsichtsratsmitglieder eine ungerade, so ist ein weiteres von der Bundesarbeitskammer vorgeschlagenes Aufsichtsratsmitglied namhaft zu machen.
Dokumentnummer
NOR12087845
Alte Dokumentnummer
N5199657117J