Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.08.1996 bis 16.05.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.08.199616.05.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000
§ 431.12.199331.07.1996 § → § BGBl. Nr. 973/1993
§ 418.04.198630.12.1993 BGBl. Nr. 204/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ÖIAG-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Außerkrafttretensdatum

16.05.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000

Index

56/01 Verstaatlichung

Text

Paragraph 4, (1) Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus 15 Mitgliedern. Der Bundesminister für Finanzen hat vor der Bestellung und vor der Abberufung eines Aufsichtsratsmitgliedes durch die Hauptversammlung, ausgenommen bei den fünf Mitgliedern gemäß Absatz 3,, seinen Vorschlag der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.

  1. Absatz 2,Dem Aufsichtsrat haben zwei Vertreter des Bundesministers für Finanzen anzugehören.
  2. Absatz 3,Fünf Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Bundesarbeitskammer) vorgeschlagen. Diese haben bei Bildung von Aufsichtsratsausschüssen das Recht, für je zwei sonstige Aufsichtsratsmitglieder ein von der Bundesarbeitskammer vorgeschlagenes Aufsichtsratsmitglied namhaft zu machen; ist die Zahl der sonstigen Aufsichtsratsmitglieder eine ungerade, so ist ein weiteres von der Bundesarbeitskammer vorgeschlagenes Aufsichtsratsmitglied namhaft zu machen.

Gesetzesnummer

10006828

Dokumentnummer

NOR12087845

Alte Dokumentnummer

N5199657117J