Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 204/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum
01.08.1996
Außerkrafttretensdatum
16.05.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000
Index
56/01 Verstaatlichung
Text
§ 5. (1) Der Aufsichtsrat hat einen Privatisierungsausschuß einzurichten; dieser hat die Aufgabe, Beschlüsse des Aufsichtsrates über Maßnahmen der Privatisierung vorzubereiten und die Ausführung der diesbezüglichen Beschlüsse zu überwachen.Paragraph 5, (1) Der Aufsichtsrat hat einen Privatisierungsausschuß einzurichten; dieser hat die Aufgabe, Beschlüsse des Aufsichtsrates über Maßnahmen der Privatisierung vorzubereiten und die Ausführung der diesbezüglichen Beschlüsse zu überwachen.
(2)Absatz 2,An den Sitzungen des Privatisierungsausschusses können je zwei von der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich nominierte Sachverständige teilnehmen; dasselbe gilt für Sitzungen des Aufsichtsrates, soweit Fragen der Privatisierung behandelt werden.
Dokumentnummer
NOR12087846
Alte Dokumentnummer
N5199657118J