Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
31.12.1993 bis 31.07.1996 — BGBl. Nr. 973/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.08.199616.05.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000
§ 431.12.199331.07.1996 § → § BGBl. Nr. 973/1993
§ 418.04.198630.12.1993 BGBl. Nr. 204/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ÖIAG-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 973 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

31.12.1993BGBl. Nr. 973/1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996

Index

56/01 Verstaatlichung

Text

Paragraph 4, (1) Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus 15 Mitgliedern. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat vor der Bestellung und vor der Abberufung eines Aufsichtsratsmitgliedes durch die Hauptversammlung, ausgenommen bei den fünf Mitgliedern gemäß Absatz 3,, seinen Vorschlag der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.

  1. Absatz 2,Dem Aufsichtsrat hat je ein Vertreter des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und des Bundesministers für Finanzen anzugehören.
  2. Absatz 3,Fünf Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Bundesarbeitskammer) vorgeschlagen. Diese haben bei Bildung von Aufsichtsratsausschüssen das Recht, für je zwei sonstige Aufsichtsratsmitglieder ein von der Bundesarbeitskammer vorgeschlagenes Aufsichtsratsmitglied namhaft zu machen; ist die Zahl der sonstigen Aufsichtsratsmitglieder eine ungerade, so ist ein weiteres von der Bundesarbeitskammer vorgeschlagenes Aufsichtsratsmitglied namhaft zu machen.

Gesetzesnummer

10006828

Dokumentnummer

NOR12081926

Alte Dokumentnummer

N5199332524J