Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollämter - Erteilung von Ausfuhr- und Einfuhrbewilligungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 630/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 457/1989Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 5. (1) Bei den in der Anlage 3 mit „M'' gekennzeichneten Waren darf die Einfuhrbewilligung durch die Zollämter nur erteilt werden, wenn vom Anmelder anläßlich der zollamtlichen Abfertigung ein ordnungsgemäß ausgefüllter Meldeschein gemäß Anlage 3a (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vorgelegt wird. In den Fällen des § 52a Zollgesetz 1988 ist der Meldeschein zusammen mit der Sammelanmeldung vorzulegen. Im Meldeschein ist die Menge nach dem Eigengewicht anzugeben.Paragraph 5, (1) Bei den in der Anlage 3 mit „M'' gekennzeichneten Waren darf die Einfuhrbewilligung durch die Zollämter nur erteilt werden, wenn vom Anmelder anläßlich der zollamtlichen Abfertigung ein ordnungsgemäß ausgefüllter Meldeschein gemäß Anlage 3a Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) vorgelegt wird. In den Fällen des Paragraph 52 a, Zollgesetz 1988 ist der Meldeschein zusammen mit der Sammelanmeldung vorzulegen. Im Meldeschein ist die Menge nach dem Eigengewicht anzugeben.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung zur Abgabe eines Meldescheines entfällt bei der Einfuhr von Betriebsmitteln zum Antrieb von Kraftfahrzeugen, die gemäß § 35 des Zollgesetzes 1988 von der Zollfreiheit ausgenommen sind.Die Verpflichtung zur Abgabe eines Meldescheines entfällt bei der Einfuhr von Betriebsmitteln zum Antrieb von Kraftfahrzeugen, die gemäß Paragraph 35, des Zollgesetzes 1988 von der Zollfreiheit ausgenommen sind.
Dokumentnummer
NOR12075402
Alte Dokumentnummer
N5198726911J