Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollämter - Erteilung von Ausfuhr- und Einfuhrbewilligungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 630/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum
15.11.1994
Außerkrafttretensdatum
09.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 5. (1) Bei den in der Anlage 3 mit „M'' gekennzeichneten Waren, ausgenommen Waren der Kapitel 25, 31 und 38 des Zolltarifes mit Ursprung in einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA, darf die Einfuhrbewilligung durch die Zollämter nur erteilt werden, wenn vom Anmelder anläßlich der zollamtlichen Abfertigung ein ordnungsgemäß ausgefüllter Meldeschein gemäß Anlage 3c vorgelegt wird. Bei der Einfuhr von Waren der Kapitel 25, 27, 31 und 38 des Zolltarifes kann bis 31. Dezember 1994 der Meldeschein in der Fassung der Anlage 3b verwendet werden. In den Fällen des § 52a Zollgesetz 1988 ist der Meldeschein zusammen mit der Sammelanmeldung vorzulegen. Im Meldeschein ist die Menge nach dem Eigengewicht anzugeben.Paragraph 5, (1) Bei den in der Anlage 3 mit „M'' gekennzeichneten Waren, ausgenommen Waren der Kapitel 25, 31 und 38 des Zolltarifes mit Ursprung in einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA, darf die Einfuhrbewilligung durch die Zollämter nur erteilt werden, wenn vom Anmelder anläßlich der zollamtlichen Abfertigung ein ordnungsgemäß ausgefüllter Meldeschein gemäß Anlage 3c vorgelegt wird. Bei der Einfuhr von Waren der Kapitel 25, 27, 31 und 38 des Zolltarifes kann bis 31. Dezember 1994 der Meldeschein in der Fassung der Anlage 3b verwendet werden. In den Fällen des Paragraph 52 a, Zollgesetz 1988 ist der Meldeschein zusammen mit der Sammelanmeldung vorzulegen. Im Meldeschein ist die Menge nach dem Eigengewicht anzugeben.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung zur Abgabe eines Meldescheines entfällt bei der Einfuhr von Betriebsmitteln zum Antrieb von Kraftfahrzeugen, die gemäß § 35 des Zollgesetzes 1988 von der Zollfreiheit ausgenommen sind.Die Verpflichtung zur Abgabe eines Meldescheines entfällt bei der Einfuhr von Betriebsmitteln zum Antrieb von Kraftfahrzeugen, die gemäß Paragraph 35, des Zollgesetzes 1988 von der Zollfreiheit ausgenommen sind.
Dokumentnummer
NOR12083939
Alte Dokumentnummer
N5199442373J