Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollämter - Erteilung von Ausfuhr- und Einfuhrbewilligungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 630/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 243/1994Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 5. (1) Bei den in der Anlage 3 mit „M'' gekennzeichneten Waren, ausgenommen Waren der Kapitel 25, 31 und 38 des Zolltarifes mit Ursprung in einem Mitgliedsland der EG oder der EFTA, darf die Einfuhrbewilligung durch die Zollämter nur erteilt werden, wenn vom Anmelder anläßlich der zollamtlichen Abfertigung ein ordnungsgemäß ausgefüllter Meldeschein gemäß Anlage 3b vorgelegt wird. Bei der Einfuhr von Waren des Kapitels 27 des Zolltarifs kann für Waren der Tarifnummern 2709 und 2710 bis 30. Juni 1994 der Meldeschein in der Fassung der Anlage 3a der Verordnung BGBl. Nr. 630/1987 verwendet werden. In den Fällen des § 52a Zollgesetz 1988 ist der Meldeschein zusammen mit der Sammelanmeldung vorzulegen. Im Meldeschein ist die Menge nach dem Eigengewicht anzugeben.Paragraph 5, (1) Bei den in der Anlage 3 mit „M'' gekennzeichneten Waren, ausgenommen Waren der Kapitel 25, 31 und 38 des Zolltarifes mit Ursprung in einem Mitgliedsland der EG oder der EFTA, darf die Einfuhrbewilligung durch die Zollämter nur erteilt werden, wenn vom Anmelder anläßlich der zollamtlichen Abfertigung ein ordnungsgemäß ausgefüllter Meldeschein gemäß Anlage 3b vorgelegt wird. Bei der Einfuhr von Waren des Kapitels 27 des Zolltarifs kann für Waren der Tarifnummern 2709 und 2710 bis 30. Juni 1994 der Meldeschein in der Fassung der Anlage 3a der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1987, verwendet werden. In den Fällen des Paragraph 52 a, Zollgesetz 1988 ist der Meldeschein zusammen mit der Sammelanmeldung vorzulegen. Im Meldeschein ist die Menge nach dem Eigengewicht anzugeben.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung zur Abgabe eines Meldescheines entfällt bei der Einfuhr von Betriebsmitteln zum Antrieb von Kraftfahrzeugen, die gemäß § 35 des Zollgesetzes 1988 von der Zollfreiheit ausgenommen sind.Die Verpflichtung zur Abgabe eines Meldescheines entfällt bei der Einfuhr von Betriebsmitteln zum Antrieb von Kraftfahrzeugen, die gemäß Paragraph 35, des Zollgesetzes 1988 von der Zollfreiheit ausgenommen sind.
Dokumentnummer
NOR12082785
Alte Dokumentnummer
N5199435337J