Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übertragung der Planung und des Baues von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben an die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 405/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 107/1990Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG werden nachfolgende Strecken bzw. Streckenteile zur Planung übertragen:
im Streckenabschnitt St. Pölten-Attnang/Puchheim die Linienverbesserungen
Krummnußbaum-Säusenstein,
Breitenschützing-Schwanenstadt;
Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck):
Detail- und Ausführungsplanung;
St. Jakob/Arlberg-St. Anton/Arlberg;
Verbindungsstrecke zwischen Pyhrn- und Westbahn Traun-Marchtrenk;
Attnang/Puchheim-Salzburg;
St. Pölten-Raum Wien
einschließlich einer Verbindungsstrecke zur Südbahn.
(2)Absatz 2,Unbeschadet der im Abs. 1 der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG übertragenen konkreten Streckenplanungen hat die Gesellschaft im Rahmen der ihr vorgegebenen verkehrspolitischen Zielsetzungen die Vernetzungsplanungen von zu Hochleistungsstrecken erklärten Eisenbahnen zu einem möglichst leistungsfähigen Hochleistungsstreckennetz durchzuführen; dabei ist auf vorliegende auf dieses Ziel ausgerichtete Planungen der Österreichischen Bundesbahnen sowie auf deren Kapazitäten Bedacht zu nehmen.Unbeschadet der im Absatz eins, der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG übertragenen konkreten Streckenplanungen hat die Gesellschaft im Rahmen der ihr vorgegebenen verkehrspolitischen Zielsetzungen die Vernetzungsplanungen von zu Hochleistungsstrecken erklärten Eisenbahnen zu einem möglichst leistungsfähigen Hochleistungsstreckennetz durchzuführen; dabei ist auf vorliegende auf dieses Ziel ausgerichtete Planungen der Österreichischen Bundesbahnen sowie auf deren Kapazitäten Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026
Dokumentnummer
NOR12076041
Alte Dokumentnummer
N5198910657X