Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übertragung der Planung und des Baues von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben an die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 405/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 150/2002Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG werden nachfolgende Strecken bzw. Streckenteile zur Planung übertragen:
im Streckenabschnitt St. Pölten - Attnang/Puchheim die Linienverbesserungen
St. Pölten - Prinzersdorf,
Krummnußbaum - Säusenstein,
Lambach - Breitenschützing und
Breitenschützing - Schwanenstadt;
Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck):
Detail- und Ausführungsplanung;
Streckenabschnitt Graz-Koralmtunnel-Klagenfurt (Koralmbahn) inklusive Erkundungs- und Sondierungsmaßnahmen für den Koralmtunnel einschließlich einer Verbindungsstrecke zur Grazer Ostbahn mit der Einschränkung:
die Verbindungsstrecke zur Grazer Ostbahn bis Abschluss Korridorauswahl;
Verbindungsstrecke zwischen Pyhrn- und Westbahn Traun-Marchtrenk;
Attnang/Puchheim - Salzburg bis zur Trassenverordnung;
St. Pölten-Raum Wien
einschließlich einer Verbindungsstrecke zur Südbahn;
möglichst viergleisiger Ausbau des Streckenabschnittes St. Pölten - Wels;
die Infrastruktur Terminal Werndorf;
die erforderlichen Grundflächen sind zur Vorbereitung und zum Abschluß eines Vertrages über die Beteiligung Dritter an der Finanzierung auf Kosten der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG im Namen der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH zu erwerben;
Klagenfurt - Raum Villach bis zur Trassenverordnung (Verlängerung der Koralmbahn);
Werndorf - Spielfeld-Straß, zweigleisiger Ausbau.
(2)Absatz 2,Unbeschadet der im Abs. 1 der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG übertragenen konkreten Streckenplanungen hat die Gesellschaft die Vernetzungsplanungen von zu Hochleistungsstrecken erklärten Eisenbahnen zu einem möglichst leistungsfähigen Hochleistungsstreckennetz durchzuführen. Bei den Planungen hat die Gesellschaft die von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätze zu beachten und auf vorliegende auf diese verkehrspolitischen Grundsätze ausgerichtete Planungen der Österreichischen Bundesbahnen sowie auf deren Kapazitäten Bedacht zu nehmen.Unbeschadet der im Absatz eins, der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG übertragenen konkreten Streckenplanungen hat die Gesellschaft die Vernetzungsplanungen von zu Hochleistungsstrecken erklärten Eisenbahnen zu einem möglichst leistungsfähigen Hochleistungsstreckennetz durchzuführen. Bei den Planungen hat die Gesellschaft die von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätze zu beachten und auf vorliegende auf diese verkehrspolitischen Grundsätze ausgerichtete Planungen der Österreichischen Bundesbahnen sowie auf deren Kapazitäten Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026
Dokumentnummer
NOR40029647