Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übertragung der Planung und des Baues von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben an die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 405/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 338/1997Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG werden nachfolgende Strecken bzw. Streckenteile zur Planung übertragen:
im Streckenabschnitt St. Pölten-Attnang/Puchheim die Linienverbesserungen
Krummnußbaum-Säusenstein,
Breitenschützing-Schwanenstadt;
Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck):
Detail- und Ausführungsplanung;
Streckenabschnitt Graz-Koralmtunnel-Klagenfurt (Koralmbahn) einschließlich einer Verbindungsstrecke zur Grazer Ostbahn;
Verbindungsstrecke zwischen Pyhrn- und Westbahn Traun-Marchtrenk;
Attnang/Puchheim-Salzburg;
St. Pölten-Raum Wien
einschließlich einer Verbindungsstrecke zur Südbahn;
möglichst viergleisiger Ausbau des Streckenabschnittes St. Pölten - Wels;
die Infrastruktur Terminal Werndorf;
Klagenfurt-Raum Villach (Verlängerung der Koralmbahn).
(2)Absatz 2,Unbeschadet der im Abs. 1 der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG übertragenen konkreten Streckenplanungen hat die Gesellschaft die Vernetzungsplanungen von zu Hochleistungsstrecken erklärten Eisenbahnen zu einem möglichst leistungsfähigen Hochleistungsstreckennetz durchzuführen. Bei den Planungen hat die Gesellschaft die vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätze zu beachten und auf vorliegende auf diese verkehrspolitischen Grundsätze ausgerichtete Planungen der Österreichischen Bundesbahnen sowie auf deren Kapazitäten Bedacht zu nehmen.Unbeschadet der im Absatz eins, der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG übertragenen konkreten Streckenplanungen hat die Gesellschaft die Vernetzungsplanungen von zu Hochleistungsstrecken erklärten Eisenbahnen zu einem möglichst leistungsfähigen Hochleistungsstreckennetz durchzuführen. Bei den Planungen hat die Gesellschaft die vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätze zu beachten und auf vorliegende auf diese verkehrspolitischen Grundsätze ausgerichtete Planungen der Österreichischen Bundesbahnen sowie auf deren Kapazitäten Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026
Dokumentnummer
NOR12089259
Alte Dokumentnummer
N5199749903L