Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.07.1992 bis 04.05.1995 — BGBl. Nr. 376/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute30.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 209/2022
§ 2011.06.202229.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 77/2022
§ 2001.07.200710.06.2022 § → § BGBl. I Nr. 55/2007
§ 2011.08.200130.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 108/2001
§ 2001.01.199810.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 133/1997
§ 2005.05.199531.12.1997 § → § BGBl. Nr. 298/1995
§ 2001.07.199204.05.1995 BGBl. Nr. 376/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 376/1992

Außerkrafttretensdatum

04.05.1995danach: BGBl. Nr. 298/1995

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Jahresabschluß

Paragraph 20, (1) Der Vorstand hat in den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen. Diese Unterlagen sind gleichzeitig an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln.

  1. Absatz 2,Mit dem Jahresabschluß hat der Vorstand einen Geschäftsbericht aufzustellen und diesen gemeinsam mit dem Jahresabschluß dem Verwaltungsrat vorzulegen und an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft sowie an den Rechnungshof zu übermitteln. Im Geschäftsbericht sind der Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage der AMA darzulegen und der Jahresabschluß zu erläutern. Dabei sind wesentliche Abweichungen vom letzten Jahresabschluß zu erklären. Der Bericht hat sich auch auf Vorgänge von besonderer Bedeutung zu erstrecken, die sich nach Ablauf des Geschäftsjahres ereignet haben.
  2. Absatz 3,Vor Beschlußfassung über den Jahresabschluß hat der Kontrollausschuß dem Verwaltungsrat über das Ergebnis seiner Prüfung des Jahresabschlusses sowie über das Ergebnis der Buchprüfung durch Wirtschaftsprüfer zu berichten.
  3. Absatz 4,Bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung hat der Verwaltungsrat den Vorstand zu entlasten. Die Entlastung wird nur wirksam, wenn sie vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bestätigt worden ist. Die Bestätigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Einlangen des schriftlichen Entlastungsbeschlusses versagt wird.

Schlagworte

Gewinnrechnung

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR12078593

Alte Dokumentnummer

N5199221274J