Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 298/1995Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Jahresabschluß
§ 20. (1) Der Vorstand hat in den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen. Diese Unterlagen sind gleichzeitig an die Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen zu übermitteln.Paragraph 20, (1) Der Vorstand hat in den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen. Diese Unterlagen sind gleichzeitig an die Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Mit dem Jahresabschluß hat der Vorstand einen Geschäftsbericht aufzustellen und diesen gemeinsam mit dem Jahresabschluß dem Verwaltungsrat vorzulegen und an die Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen sowie an den Rechnungshof zu übermitteln. Im Geschäftsbericht sind der Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage der AMA darzulegen und der Jahresabschluß zu erläutern. Dabei sind wesentliche Abweichungen vom letzten Jahresabschluß zu erklären. Der Bericht hat sich auch auf Vorgänge von besonderer Bedeutung zu erstrecken, die sich nach Ablauf des Geschäftsjahres ereignet haben.
(3)Absatz 3,Vor Beschlußfassung über den Jahresabschluß hat der Kontrollausschuß dem Verwaltungsrat über das Ergebnis seiner Prüfung des Jahresabschlusses sowie über das Ergebnis der Buchprüfung durch Wirtschaftsprüfer zu berichten.
(4)Absatz 4,Bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung hat der Verwaltungsrat den Vorstand zu entlasten. Die Entlastung wird nur wirksam, wenn sie von den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen bestätigt worden ist. Die Bestätigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Einlangen des schriftlichen Entlastungsbeschlusses bei den Bundesministern versagt wird.
Schlagworte
Gewinnrechnung
Dokumentnummer
NOR12086593
alte Dokumentnummer
N5199548011J