Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1997Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 43 Abs. 1 Z 11 idF BGBl. I Nr. 133/1997Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 11, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1997,
Text
Jahresabschluß
§ 20. (1) Die Abschlußrechnung über die im Rahmen des Finanzplanes getätigten Einnahmen und Ausgaben ist unter Beachtung der Bestimmungen über die zeitliche Abgrenzung mit Stichtag 31. Dezember eines jeden Jahres in Form eines Jahresabschlusses durch Gegenüberstellung des genehmigten Finanzplanes mit dem tatsächlichen Gebarungsvollzug samt Erläuterungen entsprechend den Bestimmungen der Rechnungslegungsverordnung, BGBl. Nr. 150/1990, in der jeweils geltenden Fassung aufzustellen. Die im Jahresabschluß ausgewiesenen Ergebnisse müssen mit den Verrechnungsdaten der Buchhaltung übereinstimmen.Paragraph 20, (1) Die Abschlußrechnung über die im Rahmen des Finanzplanes getätigten Einnahmen und Ausgaben ist unter Beachtung der Bestimmungen über die zeitliche Abgrenzung mit Stichtag 31. Dezember eines jeden Jahres in Form eines Jahresabschlusses durch Gegenüberstellung des genehmigten Finanzplanes mit dem tatsächlichen Gebarungsvollzug samt Erläuterungen entsprechend den Bestimmungen der Rechnungslegungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1990,, in der jeweils geltenden Fassung aufzustellen. Die im Jahresabschluß ausgewiesenen Ergebnisse müssen mit den Verrechnungsdaten der Buchhaltung übereinstimmen.
(2)Absatz 2,Der Jahresabschluß ist dem Verwaltungsrat vom Vorstand zur Beschlußfassung vorzulegen. Vor Beschlußfassung über den Jahresabschluß hat der Kontrollausschuß dem Verwaltungsrat über das Ergebnis seiner Prüfung des Jahresabschlusses zu berichten.
(3)Absatz 3,Bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung hat der Verwaltungsrat den Vorstand zu entlasten.
(4)Absatz 4,Der Vorstand hat den Jahresabschluß und, soweit ein Entlastungsbeschluß vorliegt, den Entlastungsbeschluß des Verwaltungsrates bis 15. März des der Gültigkeit des Finanzplanes nachfolgenden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen. Die Entlastung wird nur wirksam, wenn sie von den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen bestätigt worden ist. Diese Bestätigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Einlangen des schriftlichen Entlastungsbeschlusses bei den Bundesministern (Datum des Eingangsstempels) versagt wird.
Schlagworte
Gewinnrechnung
Dokumentnummer
NOR12089245
alte Dokumentnummer
N5199749879L