Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.01.1998 bis 10.08.2001 — BGBl. I Nr. 133/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute30.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 209/2022
§ 2011.06.202229.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 77/2022
§ 2001.07.200710.06.2022 § → § BGBl. I Nr. 55/2007
§ 2011.08.200130.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 108/2001
§ 2001.01.199810.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 133/1997
§ 2005.05.199531.12.1997 § → § BGBl. Nr. 298/1995
§ 2001.07.199204.05.1995 BGBl. Nr. 376/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 133/1997

Außerkrafttretensdatum

10.08.2001danach: BGBl. I Nr. 108/2001

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 11, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1997,

Text

Jahresabschluß

Paragraph 20, (1) Die Abschlußrechnung über die im Rahmen des Finanzplanes getätigten Einnahmen und Ausgaben ist unter Beachtung der Bestimmungen über die zeitliche Abgrenzung mit Stichtag 31. Dezember eines jeden Jahres in Form eines Jahresabschlusses durch Gegenüberstellung des genehmigten Finanzplanes mit dem tatsächlichen Gebarungsvollzug samt Erläuterungen entsprechend den Bestimmungen der Rechnungslegungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1990,, in der jeweils geltenden Fassung aufzustellen. Die im Jahresabschluß ausgewiesenen Ergebnisse müssen mit den Verrechnungsdaten der Buchhaltung übereinstimmen.

  1. Absatz 2,Der Jahresabschluß ist dem Verwaltungsrat vom Vorstand zur Beschlußfassung vorzulegen. Vor Beschlußfassung über den Jahresabschluß hat der Kontrollausschuß dem Verwaltungsrat über das Ergebnis seiner Prüfung des Jahresabschlusses zu berichten.
  2. Absatz 3,Bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung hat der Verwaltungsrat den Vorstand zu entlasten.
  3. Absatz 4,Der Vorstand hat den Jahresabschluß und, soweit ein Entlastungsbeschluß vorliegt, den Entlastungsbeschluß des Verwaltungsrates bis 15. März des der Gültigkeit des Finanzplanes nachfolgenden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen. Die Entlastung wird nur wirksam, wenn sie von den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen bestätigt worden ist. Diese Bestätigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Einlangen des schriftlichen Entlastungsbeschlusses bei den Bundesministern (Datum des Eingangsstempels) versagt wird.

Schlagworte

Gewinnrechnung

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR12089245

alte Dokumentnummer

N5199749879L