Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1992Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Aufsicht
§ 25. (1) Zur Ausübung des Aufsichtsrechts ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu den Sitzungen des Verwaltungsrats und der Fachausschüsse einzuladen. Er kann sich durch Bedienstete seines Bundesministeriums vertreten lassen. Zu den Sitzungen des Fachausschusses für Mühlen ist ferner der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten einzuladen, der sich gleichfalls durch einen Bediensteten seines Bundesministeriums vertreten lassen kann.Paragraph 25, (1) Zur Ausübung des Aufsichtsrechts ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu den Sitzungen des Verwaltungsrats und der Fachausschüsse einzuladen. Er kann sich durch Bedienstete seines Bundesministeriums vertreten lassen. Zu den Sitzungen des Fachausschusses für Mühlen ist ferner der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten einzuladen, der sich gleichfalls durch einen Bediensteten seines Bundesministeriums vertreten lassen kann.
(2)Absatz 2,Die mit der Ausübung des Aufsichtsrechts betrauten Bediensteten sind vom jeweils zuständigen Bundesminister zu bestellen und abzuberufen. Sie nehmen an den Sitzungen der in Abs. 1 genannten Organe mit beratender Stimme teil.Die mit der Ausübung des Aufsichtsrechts betrauten Bediensteten sind vom jeweils zuständigen Bundesminister zu bestellen und abzuberufen. Sie nehmen an den Sitzungen der in Absatz eins, genannten Organe mit beratender Stimme teil.
(3)Absatz 3,Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und - soweit er zu den Sitzungen einzuladen ist - dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten sind die Protokolle über die Sitzungen der in Abs. 1 genannten Organe vorzulegen.Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und - soweit er zu den Sitzungen einzuladen ist - dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten sind die Protokolle über die Sitzungen der in Absatz eins, genannten Organe vorzulegen.
(4)Absatz 4,Zur Ausübung des Aufsichtsrechts können der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich des Geschäftsbereichs Mühlen jedoch der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten von den in § 4 Abs. 1 genannten Organen jede zur Ausübung ihrer Aufgaben erforderliche Auskunft verlangen, die diesen zu erteilen ist. Ferner sind ihnen von der AMA die erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.Zur Ausübung des Aufsichtsrechts können der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich des Geschäftsbereichs Mühlen jedoch der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten von den in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Organen jede zur Ausübung ihrer Aufgaben erforderliche Auskunft verlangen, die diesen zu erteilen ist. Ferner sind ihnen von der AMA die erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR12078599
Alte Dokumentnummer
N5199221280J