Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1997Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Aufsicht
§ 25. (1) Zur Ausübung des Aufsichtsrechts ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu den Sitzungen des Verwaltungsrates und der Fachausschüsse einzuladen. Er kann sich durch Bedienstete seines Bundesministeriums vertreten lassen.Paragraph 25, (1) Zur Ausübung des Aufsichtsrechts ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu den Sitzungen des Verwaltungsrates und der Fachausschüsse einzuladen. Er kann sich durch Bedienstete seines Bundesministeriums vertreten lassen.
(2)Absatz 2,Die mit der Ausübung des Aufsichtsrechts betrauten Bediensteten sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu bestellen und abzuberufen. Sie nehmen an den Sitzungen der in Abs. 1 genannten Organe mit beratender Stimme teil.Die mit der Ausübung des Aufsichtsrechts betrauten Bediensteten sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu bestellen und abzuberufen. Sie nehmen an den Sitzungen der in Absatz eins, genannten Organe mit beratender Stimme teil.
(3)Absatz 3,Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft sind die Protokolle über die Sitzungen der in Abs. 1 genannten Organe vorzulegen.Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft sind die Protokolle über die Sitzungen der in Absatz eins, genannten Organe vorzulegen.
(4)Absatz 4,Zur Ausübung des Aufsichtsrechts ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft von den in § 4 Abs. 1 genannten Organen jede verlangte Auskunft, die zur Ausübung der Aufgaben erforderlich ist, zu erteilen. Ferner sind von der AMA die erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.Zur Ausübung des Aufsichtsrechts ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft von den in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Organen jede verlangte Auskunft, die zur Ausübung der Aufgaben erforderlich ist, zu erteilen. Ferner sind von der AMA die erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR12089248
Alte Dokumentnummer
N5199749882L