Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 209 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Aufsicht
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Zur Ausübung des Aufsichtsrechts ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu den Sitzungen des Verwaltungsrates einzuladen. Sie kann sich durch Bedienstete ihres Bundesministeriums vertreten lassen.
(2)Absatz 2,Die mit der Ausübung des Aufsichtsrechts betrauten Bediensteten sind von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu bestellen und abzuberufen. Sie nehmen an den Sitzungen der in Abs. 1 genannten Organe mit beratender Stimme teil.Die mit der Ausübung des Aufsichtsrechts betrauten Bediensteten sind von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu bestellen und abzuberufen. Sie nehmen an den Sitzungen der in Absatz eins, genannten Organe mit beratender Stimme teil.
(3)Absatz 3,Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft sind die Protokolle über die Sitzungen der in Abs. 1 genannten Organe vorzulegen.Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft sind die Protokolle über die Sitzungen der in Absatz eins, genannten Organe vorzulegen.
(4)Absatz 4,Zur Ausübung des Aufsichtsrechts ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft von den in § 4 Abs. 1 genannten Organen jede verlangte Auskunft, die zur Ausübung der Aufgaben erforderlich ist, zu erteilen. Ferner sind von der AMA die erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.Zur Ausübung des Aufsichtsrechts ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft von den in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Organen jede verlangte Auskunft, die zur Ausübung der Aufgaben erforderlich ist, zu erteilen. Ferner sind von der AMA die erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2023
Dokumentnummer
NOR40250008