(1)Absatz eins,Zur Ausübung der im § 94 lit. d Z 58 (Färber), im § 94 lit. f Z 72 (Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler)) und 73 (Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger), im § 94 lit. g Z 79 (Fotografen) und im § 126 Z 3 (Bestatter), 19 (Kosmetiker (Schönheitspfleger)) und Z 27 (Tankreiniger) der Gewerbeordnung 1973 festgelegten Gewerbe ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn der Nachsichtswerber durch Zeugnisse die Absolvierung folgender fachlicher Tätigkeiten (§ 22 Abs. 2 GewO 1973) in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nachweist:Zur Ausübung der im Paragraph 94, Litera d, Ziffer 58, (Färber), im Paragraph 94, Litera f, Ziffer 72, (Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler)) und 73 (Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger), im Paragraph 94, Litera g, Ziffer 79, (Fotografen) und im Paragraph 126, Ziffer 3, (Bestatter), 19 (Kosmetiker (Schönheitspfleger)) und Ziffer 27, (Tankreiniger) der Gewerbeordnung 1973 festgelegten Gewerbe ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn der Nachsichtswerber durch Zeugnisse die Absolvierung folgender fachlicher Tätigkeiten (Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1973) in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nachweist:
Ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Abs. 3), oderUnunterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Absatz 3,), oder
ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Abs. 3), nachdem der Nachsichtswerber eine mindestens dreijährige staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung des betreffenden Gewerbes absolviert hat, oderununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Absatz 3,), nachdem der Nachsichtswerber eine mindestens dreijährige staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung des betreffenden Gewerbes absolviert hat, oder
ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger und fünfjährige Tätigkeit als Unselbständiger, oder
ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 3) einschließlich einer mindestens dreijährigen Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, nachdem der Nachsichtswerber eine mindestens dreijährige staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung des betreffenden Gewerbes absolviert hat.ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit in leitender Stellung (Absatz 3,) einschließlich einer mindestens dreijährigen Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, nachdem der Nachsichtswerber eine mindestens dreijährige staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung des betreffenden Gewerbes absolviert hat.