Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 652/1994Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Geschäftsplan
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Mit dem Antrag auf Erteilung der Konzession ist der Geschäftsplan vorzulegen.
(2)Absatz 2,Der Geschäftsplan hat zu enthalten
die Grundzüge der Rückversicherungspolitik,
die Zusammensetzung der Eigenmittel,
die Schätzung der Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung und des Vertriebes und den Nachweis, daß die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
für den Betrieb des in Z 18 der Anlage A angeführten Versicherungszweiges Angaben über die Mittel, über die das Unternehmen verfügt, um die zugesagte Beistandsleistung zu erfüllen.für den Betrieb des in Ziffer 18, der Anlage A angeführten Versicherungszweiges Angaben über die Mittel, über die das Unternehmen verfügt, um die zugesagte Beistandsleistung zu erfüllen.
(3)Absatz 3,Als Bestandteil des Geschäftsplans sind für die ersten drei Geschäftsjahre Schätzungen vorzulegen
über die Provisionen und die sonstigen laufenden Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb,
über das voraussichtliche Prämienaufkommen und die voraussichtlichen Versicherungsleistungen,
über die voraussichtliche Liquiditätslage,
über die zur Erfüllung der voraussichtlichen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen und der Anforderungen an die Eigenmittelausstattung notwendigen finanziellen Mittel.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR12083610
Alte Dokumentnummer
N5199441143J