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§ 8 VAG

Fassungen
15.07.2004 bis 09.12.2007 — BGBl. I Nr. 70/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 810.12.200731.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 815.07.200409.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 70/2004
§ 801.08.199614.07.2004 § → § BGBl. Nr. 447/1996
§ 801.09.199431.07.1996 § → § BGBl. Nr. 652/1994
§ 801.01.199431.08.1994 BGBl. Nr. 769/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

15.07.2004BGBl. I Nr. 70/2004

Außerkrafttretensdatum

09.12.2007

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Geschäftsplan

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Mit dem Antrag auf Erteilung der Konzession ist der Geschäftsplan vorzulegen.
  2. Absatz 2,Der Geschäftsplan hat zu enthalten
    1. Ziffer eins
      die Art der Risken, die das Versicherungsunternehmen decken will,
    2. Ziffer 2
      die Grundzüge der Rückversicherungspolitik,
    3. Ziffer 3
      die Zusammensetzung der Eigenmittel,
    4. Ziffer 4
      die Schätzung der Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung und des Vertriebes und den Nachweis, daß die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
    5. Ziffer 5
      für den Betrieb des in Ziffer 18, der Anlage A angeführten Versicherungszweiges Angaben über die Mittel, über die das Unternehmen verfügt, um die zugesagte Beistandsleistung zu erfüllen.
  3. Absatz 3,Als Bestandteil des Geschäftsplans sind für die ersten drei Geschäftsjahre anzugeben
    1. Ziffer eins
      die voraussichtlichen Provisionsaufwendungen und sonstigen laufenden Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb,
    2. Ziffer 2
      das voraussichtliche Prämienaufkommen und die voraussichtlichen Versicherungsleistungen,
    3. Ziffer 3
      die Planbilanz und Planerfolgsrechnung,
    4. Ziffer 4
      die finanziellen Mittel, die voraussichtlich zur Deckung der Verpflichtungen und des Eigenmittelerfordernisses zur Verfügung stehen.
  4. Absatz 4,Die Satzung gehört zum Geschäftsplan, wenn das Unternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzt.
  5. Absatz 5,Besitzt das Versicherungsunternehmen bereits eine Konzession, so gehören die Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer 3, nur dann zum Geschäftsplan, wenn sich aus dem Betrieb des weiteren Versicherungszweiges zusätzliche Anforderungen an die Eigenmittelausstattung ergeben.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40053491

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P8/NOR40053491