Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1996Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Geschäftsplan
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Mit dem Antrag auf Erteilung der Konzession ist der Geschäftsplan vorzulegen.
(2)Absatz 2,Der Geschäftsplan hat zu enthalten
die Art der Risken, die das Versicherungsunternehmen decken will,
die Grundzüge der Rückversicherungspolitik,
die Zusammensetzung der Eigenmittel,
die Schätzung der Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung und des Vertriebes und den Nachweis, daß die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
für den Betrieb des in Z 18 der Anlage A angeführten Versicherungszweiges Angaben über die Mittel, über die das Unternehmen verfügt, um die zugesagte Beistandsleistung zu erfüllen.für den Betrieb des in Ziffer 18, der Anlage A angeführten Versicherungszweiges Angaben über die Mittel, über die das Unternehmen verfügt, um die zugesagte Beistandsleistung zu erfüllen.
(3)Absatz 3,Als Bestandteil des Geschäftsplans sind für die ersten drei Geschäftsjahre anzugeben
die voraussichtlichen Provisionsaufwendungen und sonstigen laufenden Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb,
das voraussichtliche Prämienaufkommen und die voraussichtlichen Versicherungsleistungen,
die voraussichtliche Liquiditätslage,
die finanziellen Mittel, die voraussichtlich zur Deckung der Verpflichtungen und des Eigenmittelerfordernisses zur Verfügung stehen.
(4)Absatz 4,Die Satzung gehört zum Geschäftsplan, wenn das Unternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzt.
(5)Absatz 5,Besitzt das Versicherungsunternehmen bereits eine Konzession, so gehören die Angaben gemäß Abs. 2 Z 3 nur dann zum Geschäftsplan, wenn sich aus dem Betrieb des weiteren Versicherungszweiges zusätzliche Anforderungen an die Eigenmittelausstattung ergeben.Besitzt das Versicherungsunternehmen bereits eine Konzession, so gehören die Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer 3, nur dann zum Geschäftsplan, wenn sich aus dem Betrieb des weiteren Versicherungszweiges zusätzliche Anforderungen an die Eigenmittelausstattung ergeben.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR12087898
Alte Dokumentnummer
N5199657565J