Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 652/1994Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 79bParagraph 79 b
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Verzeichnisse; Meldungen
§ 79b.Paragraph 79 b,
(1)Absatz eins,Die Versicherungsunternehmen haben Verzeichnisse der dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte fortlaufend zu führen. Sie sind verpflichtet, Aufstellungen aller zum Ende des Geschäftsjahres dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Geschäftsjahres der Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegen. Die für die Deckungsstockwerte maßgebenden Unterlagen sind gesondert aufzubewahren.
(2)Absatz 2,Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat mit Verordnung näher zu regeln, welche Mindestangaben die Verzeichnisse der dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte zu enthalten haben und welche Angaben der Versicherungsaufsichtsbehörde in Form von Aufstellungen zu übermitteln sind. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann für diese Angaben verbindliche Formblätter vorschreiben und deren Vorlage in Form von maschinell lesbaren Datenträgern verlangen.
(3)Absatz 3,Erforderliche Berichtigungen der Wertansätze der Vermögenswerte in den Aufstellungen sind der Versicherungsaufsichtsbehörde spätestens mit der Vorlage des Jahresabschlusses schriftlich mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann anordnen, daß ihr in bestimmten Abständen Meldungen über die Höhe des Deckungserfordernisses und über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte vorzulegen sind.
(5)Absatz 5,Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann anordnen, daß ihr in bestimmten Abständen Meldungen über die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die nicht gemäß § 20 Abs. 1 ein Deckungsstock zu bilden ist, und über die zu ihrer Bedeckung geeigneten Vermögenswerte vorzulegen sind.Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann anordnen, daß ihr in bestimmten Abständen Meldungen über die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die nicht gemäß Paragraph 20, Absatz eins, ein Deckungsstock zu bilden ist, und über die zu ihrer Bedeckung geeigneten Vermögenswerte vorzulegen sind.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR12083654
Alte Dokumentnummer
N5199441187J