Rechtstracker.at

§ 79b VAG

Fassungen
01.01.2002 bis 26.03.2002 — BGBl. I Nr. 117/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 79b01.08.200731.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 79b01.09.200531.07.2007 § → § BGBl. I Nr. 93/2005
§ 79b01.01.200531.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 70/2004
§ 79b01.01.200431.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 33/2003
§ 79b02.04.200231.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 46/2002
§ 79b27.03.200231.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 46/2002 · aufgehoben
§ 79b01.01.200226.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 117/2000
§ 79b01.01.200131.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 117/2000
§ 79b01.08.199631.12.2000 § → § BGBl. Nr. 447/1996
§ 79b01.09.199431.07.1996 BGBl. Nr. 652/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 117/2000

Außerkrafttretensdatum

26.03.2002danach: BGBl. I Nr. 46/2002

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Verzeichnisse und Aufstellungen, Meldungen

Paragraph 79 b,

  1. Absatz eins,Die Versicherungsunternehmen haben Verzeichnisse der dem Deckungsstock gewidmeten und der zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, geeigneten Vermögenswerte fortlaufend zu führen. Nur die in das Verzeichnis der Bedeckungswerte eingetragenen Vermögenswerte sind auf die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, anzurechnen. Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, der Versicherungsaufsichtsbehörde Aufstellungen aller zum Ende des Geschäftsjahres dem Deckungsstock gewidmeten und der zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, geeigneten Vermögenswerte, in Form von Auszügen aus den Verzeichnissen innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat mit Verordnung zu regeln, welche Mindestangaben die Verzeichnisse und die Aufstellungen zu enthalten haben. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann mit Verordnung festsetzen, dass ihr die Aufstellungen in kürzeren Abständen als jährlich vorzulegen sind.
  2. Absatz 2,Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann mit Verordnung festsetzen, daß ihr in bestimmten Abständen Meldungen über die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte und über die für die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, geeigneten Vermögenswerte vorzulegen sind.
  3. Absatz 3,Die Vermögenswerte sind auch zu unterjährigen Stichtagen nach den für die Bilanzierung maßgeblichen Vorschriften zu bewerten.
  4. Absatz 4,Berichtigungen von Aufstellungen und Meldungen zum Bilanzstichtag sind spätestens mit dem Bericht gemäß Paragraph 83, an die Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegen.
  5. Absatz 5,Werden von der Versicherungsaufsichtsbehörde für die Vorlage der Daten gemäß den Absatz eins, 2 und 4 verbindliche Formblätter aufgelegt, so sind diese zu verwenden. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die Vorlage der Daten auch in Form elektronisch lesbarer Datenträger oder auf elektronischem Wege verlangen. Dabei sind die amtlich festgelegten Datenträgermerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues anzuwenden.
  6. Absatz 6,In besonderen Fällen kann die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Antrag die Vorlagefristen für Aufstellungen und Meldungen erstrecken.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40012908