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§ 79b VAG

Fassungen
01.09.2005 bis 31.07.2007 — BGBl. I Nr. 93/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 79b01.08.200731.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 79b01.09.200531.07.2007 § → § BGBl. I Nr. 93/2005
§ 79b01.01.200531.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 70/2004
§ 79b01.01.200431.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 33/2003
§ 79b02.04.200231.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 46/2002
§ 79b27.03.200231.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 46/2002 · aufgehoben
§ 79b01.01.200226.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 117/2000
§ 79b01.01.200131.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 117/2000
§ 79b01.08.199631.12.2000 § → § BGBl. Nr. 447/1996
§ 79b01.09.199431.07.1996 BGBl. Nr. 652/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79 b

Inkrafttretensdatum

01.09.2005BGBl. I Nr. 93/2005

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Verzeichnisse und Aufstellungen, Meldungen

Paragraph 79 b,

  1. Absatz eins,Die Versicherungsunternehmen haben Verzeichnisse der dem Deckungsstock gewidmeten und der zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, geeigneten Vermögenswerte fortlaufend zu führen. Nur die in das Verzeichnis der Bedeckungswerte eingetragenen Vermögenswerte sind auf die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, anzurechnen. Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, der FMA Aufstellungen aller zum Ende des Geschäftsjahres dem Deckungsstock gewidmeten und der zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, geeigneten Vermögenswerte, in Form von Auszügen aus den Verzeichnissen innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen. Die FMA hat mit Verordnung zu regeln, welche Mindestangaben die Verzeichnisse zu enthalten haben. Die FMA kann mit Verordnung festsetzen, dass ihr die Aufstellungen in kürzeren Abständen als jährlich vorzulegen sind. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für die Schwankungsrückstellung und die der Schwankungsrückstellung ähnlichen Rückstellungen (Paragraph 81 m,) nur insoweit, als sie für die Kreditversicherung (Ziffer 14, der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) gebildet werden.
  2. Absatz eins a,Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, zum Ende des Geschäftsjahres Aufstellungen aller übrigen Vermögenswerte gemäß Paragraph 81 c, Absatz 2, Posten B. römisch eins., römisch zwei., römisch drei., E und F. römisch zwei., römisch drei. und römisch vier., die nicht in die Verzeichnisse gemäß Absatz eins, eingetragen sind, innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen. Versicherungsunternehmen, die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben, haben in die Aufstellung auch die Vermögenswerte gemäß Paragraph 81 c, Absatz 2, Posten B. römisch vier aufzunehmen. Die FMA kann mit Verordnung festsetzen, dass ihr Meldungen über diese Vermögenswerte in kürzeren Abständen als jährlich vorzulegen sind.
  3. Absatz 2,Die FMA kann mit Verordnung festsetzen, daß ihr in bestimmten Abständen Meldungen über die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte und über die für die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, geeigneten Vermögenswerte sowie für die übrigen Vermögenswerte gemäß Absatz eins a, vorzulegen sind.
  4. Absatz 3,Die Vermögenswerte sind auch zu unterjährigen Stichtagen nach den für die Bilanzierung maßgeblichen Vorschriften zu bewerten.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2003,)

  5. Absatz 5,Werden von der FMA für die Vorlage der Daten gemäß den Absatz eins, eins a und 2 verbindliche Formblätter aufgelegt, so sind diese zu verwenden. Die FMA kann die Vorlage der Daten auch in Form elektronisch lesbarer Datenträger oder auf elektronischem Wege verlangen. Dabei sind die amtlich festgelegten Datenträgermerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues anzuwenden.
  6. Absatz 6,In besonderen Fällen kann die FMA auf Antrag die Vorlagefristen für Aufstellungen und Meldungen erstrecken.

Anmerkung

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003; Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40067313