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§ 3 RSV

Fassungen
16.11.1994 bis 12.04.1996 — BGBl. Nr. 881/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.06.199631.03.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 10/1998
§ 313.04.199631.05.1996 § → § BGBl. Nr. 170/1996
§ 316.11.199412.04.1996 BGBl. Nr. 881/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisebüro-Sicherungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 881 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

16.11.1994BGBl. Nr. 881/1994

Außerkrafttretensdatum

12.04.1996danach: BGBl. Nr. 170/1996

Abkürzung

RSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 6,

Text

Abdeckung des Risikos durch Versicherungsvertrag

Paragraph 3, (1) Soweit nicht Paragraph 4, zur Anwendung gelangt, hat der Reiseveranstalter durch Abschluß eines den Absatz 2 und 3 entsprechenden Versicherungsvertrages bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherungsunternehmen sicherzustellen, daß dem Reisenden

  1. Ziffer eins
    die bereits entrichteten Zahlungen, soweit die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise infolge Insolvenz des Reiseveranstalters nicht erbracht wurden, und
  2. Ziffer 2
    notwendige Aufwendungen für die Rückreise, die infolge Insolvenz des Reiseveranstalters entstanden sind,
erstattet werden.
  1. Absatz 2,Die Versicherungssumme hat unter Bedachtnahme auf Paragraph eins, Absatz eins, mindestens 5 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im entsprechenden Quartal des vorangegangenen Kalenderjahres zu betragen. Im ersten Jahr einer Veranstaltertätigkeit ist vom geschätzten Umsatz aus der beabsichtigten Veranstaltertätigkeit auszugehen. Übernimmt der Reiseveranstalter Kundengelder als Anzahlung von mehr als 10 vH des Reisepreises oder als Restzahlung früher als zehn Tage vor Reiseantritt, so hat die Versicherungssumme mindestens 10 vH des im ersten Satz genannten Richtwertes zu betragen. Paragraph 156, Absatz 3, des Versicherungsvertragsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3,Im Versicherungsvertrag ist vorzusehen, daß
    1. Ziffer eins
      auf diesen Vertrag österreichisches Recht anzuwenden ist,
    2. Ziffer 2
      dem Reisenden ein von der Innehabung des Versicherungsscheines unabhängiger, unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer zu verschaffen ist und
    3. Ziffer 3
      Paragraph 158 c, Absatz eins und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes sinngemäß anzuwenden ist; zuständige Stelle im Sinne des Paragraph 158 c, Absatz 2, des Versicherungsvertragsgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
  3. Absatz 4,Der Reiseveranstalter hat in den von ihm verwendeten detaillierten Werbeunterlagen das Versicherungsunternehmen (Absatz eins,), die Polizzennummer sowie die Stelle anzugeben, an die sich der Reisende zwecks Abwicklung seiner Ansprüche zu wenden hat. Weiters hat er dem Reisenden bei der Buchung eine Bestätigung (Sicherungsschein) auszufolgen, in der die vorgenannten Angaben enthalten sind.

Gesetzesnummer

10007574

Dokumentnummer

NOR12083822

Alte Dokumentnummer

N5199442085J