Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reisebüro-Sicherungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 881/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 170/1996Bundesgesetzblatt Nr. 881 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 6,
Text
Abdeckung des Risikos durch Versicherungsvertrag
§ 3. (1) Soweit nicht § 4 zur Anwendung gelangt, hat der Reiseveranstalter durch Abschluß eines den Abs. 2 und 3 entsprechenden Versicherungsvertrages bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherungsunternehmen sicherzustellen, daß dem ReisendenParagraph 3, (1) Soweit nicht Paragraph 4, zur Anwendung gelangt, hat der Reiseveranstalter durch Abschluß eines den Absatz 2 und 3 entsprechenden Versicherungsvertrages bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherungsunternehmen sicherzustellen, daß dem Reisenden
die bereits entrichteten Zahlungen, soweit die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise infolge Insolvenz des Reiseveranstalters nicht erbracht wurden, und
notwendige Aufwendungen für die Rückreise, die infolge Insolvenz des Reiseveranstalters entstanden sind,
erstattet werden.
(2)Absatz 2,Die Versicherungssumme hat unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 1 mindestens 5 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im entsprechenden Quartal des vorangegangenen Kalenderjahres zu betragen. Im ersten Jahr einer Veranstaltertätigkeit ist vom geschätzten Umsatz aus der beabsichtigten Veranstaltertätigkeit auszugehen. Übernimmt der Reiseveranstalter Kundengelder als Anzahlung von mehr als 10 vH des Reisepreises oder als Restzahlung früher als zehn Tage vor Reiseantritt, so hat die Versicherungssumme mindestens 10 vH des im ersten Satz genannten Richtwertes zu betragen. § 156 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.Die Versicherungssumme hat unter Bedachtnahme auf Paragraph eins, Absatz eins, mindestens 5 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im entsprechenden Quartal des vorangegangenen Kalenderjahres zu betragen. Im ersten Jahr einer Veranstaltertätigkeit ist vom geschätzten Umsatz aus der beabsichtigten Veranstaltertätigkeit auszugehen. Übernimmt der Reiseveranstalter Kundengelder als Anzahlung von mehr als 10 vH des Reisepreises oder als Restzahlung früher als zehn Tage vor Reiseantritt, so hat die Versicherungssumme mindestens 10 vH des im ersten Satz genannten Richtwertes zu betragen. Paragraph 156, Absatz 3, des Versicherungsvertragsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Im Versicherungsvertrag ist vorzusehen, daß
auf diesen Vertrag österreichisches Recht anzuwenden ist,
dem Reisenden ein von der Innehabung des Versicherungsscheines unabhängiger, unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer zu verschaffen ist und
§ 158c Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes sinngemäß anzuwenden ist; zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.Paragraph 158 c, Absatz eins und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes sinngemäß anzuwenden ist; zuständige Stelle im Sinne des Paragraph 158 c, Absatz 2, des Versicherungsvertragsgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(4)Absatz 4,Der Reiseveranstalter hat in den von ihm verwendeten detaillierten Werbeunterlagen das Versicherungsunternehmen (Abs. 1), die Polizzennummer sowie die Stelle anzugeben, an die sich der Reisende zwecks Abwicklung seiner Ansprüche zu wenden hat. Weiters hat er dem Reisenden spätestens mit der Übergabe der Reiseunterlagen eine Bestätigung (Sicherungsschein) auszufolgen, in der die vorgenannten Angaben enthalten sind.Der Reiseveranstalter hat in den von ihm verwendeten detaillierten Werbeunterlagen das Versicherungsunternehmen (Absatz eins,), die Polizzennummer sowie die Stelle anzugeben, an die sich der Reisende zwecks Abwicklung seiner Ansprüche zu wenden hat. Weiters hat er dem Reisenden spätestens mit der Übergabe der Reiseunterlagen eine Bestätigung (Sicherungsschein) auszufolgen, in der die vorgenannten Angaben enthalten sind.
Dokumentnummer
NOR12087651
Alte Dokumentnummer
N5199654423J