Rechtstracker.at

§ 3 RSV

Fassungen
01.06.1996 bis 31.03.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.06.199631.03.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 10/1998
§ 313.04.199631.05.1996 § → § BGBl. Nr. 170/1996
§ 316.11.199412.04.1996 BGBl. Nr. 881/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisebüro-Sicherungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 881 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.06.1996

Außerkrafttretensdatum

31.03.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 10/1998

Abkürzung

RSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 6,

Text

Abdeckung des Risikos durch Versicherungsvertrag

Paragraph 3, (1) Soweit nicht Paragraph 4, zur Anwendung gelangt, hat der Reiseveranstalter durch Abschluß eines den Absatz 2 und 3 entsprechenden Versicherungsvertrages bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherungsunternehmen sicherzustellen, daß dem Reisenden

  1. Ziffer eins
    die bereits entrichteten Zahlungen, soweit die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise infolge Insolvenz des Reiseveranstalters nicht erbracht wurden, und
  2. Ziffer 2
    notwendige Aufwendungen für die Rückreise, die infolge Insolvenz des Reiseveranstalters entstanden sind,
erstattet werden.

  (2) Die Versicherungssumme hat unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 1

mindestens 7,5 vH, ab 1. Oktober 1996 mindestens 10 vH, des Umsatzes

aus der Veranstaltertätigkeit im entsprechenden Quartal (1. Quartal =

1. Dezember bis Ende Februar; 2. Quartal = 1. März bis 31. Mai;

3. Quartal = 1. Juni bis 31. August; 4. Quartal = 1. September bis

30. November) des vorangegangenen Kalenderjahres zu betragen. Im ersten Jahr einer Veranstaltertätigkeit ist, soweit der Reiseveranstalter nicht Gegenteiliges beweist, von einem Quartalsumsatz von 50 Millionen Schilling aus der beabsichtigten Veranstaltertätigkeit auszugehen; dies gilt auch, wenn ein Reiseveranstalter, der bisher nur gelegentlich oder geringfügig als Veranstalter tätig war, nunmehr seine Veranstaltertätigkeit erheblich ausweitet, insbesondere wenn er einen Veranstalterkatalog für einen längeren Zeitraum herausgibt. Übernimmt der Reiseveranstalter Kundengelder als Anzahlung von mehr als 10 vH des Reisepreises oder als Restzahlung früher als zehn Tage vor Reiseantritt, so hat die Versicherungssumme mindestens 15 vH, ab 1. Oktober 1996 20 vH, des im ersten Satz genannten Richtwertes zu betragen. Paragraph 156, Absatz 3, des Versicherungsvertragsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
  1. Absatz 3,Im Versicherungsvertrag ist vorzusehen, daß
    1. Ziffer eins
      auf diesen Vertrag österreichisches Recht anzuwenden ist,
    2. Ziffer 2
      dem Reisenden ein von der Innehabung des Versicherungsscheines unabhängiger, unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer zu verschaffen ist und
    3. Ziffer 3
      Paragraph 158 c, Absatz eins und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes sinngemäß anzuwenden ist; zuständige Stelle im Sinne des Paragraph 158 c, Absatz 2, des Versicherungsvertragsgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
  2. Absatz 4,Der Reiseveranstalter hat in den von ihm verwendeten detaillierten Werbeunterlagen das Versicherungsunternehmen (Absatz eins,), die Polizzennummer sowie die Stelle anzugeben, an die sich der Reisende zwecks Abwicklung seiner Ansprüche zu wenden hat. Weiters hat er dem Reisenden spätestens mit der Übergabe der Reiseunterlagen eine Bestätigung (Sicherungsschein) auszufolgen, in der die vorgenannten Angaben enthalten sind.

Gesetzesnummer

10007574

Dokumentnummer

NOR12087652

Alte Dokumentnummer

N5199654424J