Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung der Intervention von Getreide
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1020/1994Bundesgesetzblatt Nr. 1020 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Angebote
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Angebote zur Intervention sind unter Verwendung von der AMA aufzulegender Formblätter schriftlich oder durch Telefax bei der AMA einzureichen. Die Angebote können für Weichweizen, Hartweizen, Roggen, Gerste und Mais abgegeben werden.
(2)Absatz 2,Ein abgegebenes Angebot ist für den Anbieter verbindlich.
(3)Absatz 3,Tritt der Anbieter vor Angebotsannahme (§ 4 Abs. 1) von seinem Angebot zurück, so hat er zur Abgeltung des bei der AMA entstandenen Verwaltungsaufwandes einen Pauschalbetrag von 200 S je Angebot zu entrichten.Tritt der Anbieter vor Angebotsannahme (Paragraph 4, Absatz eins,) von seinem Angebot zurück, so hat er zur Abgeltung des bei der AMA entstandenen Verwaltungsaufwandes einen Pauschalbetrag von 200 S je Angebot zu entrichten.
(4)Absatz 4,Angebote können nur für im Bundesgebiet auf Lager befindliches Getreide abgegeben werden.
(5)Absatz 5,Die Mindestmenge je Angebot beträgt 100 t.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2026
Dokumentnummer
NOR12084057
Alte Dokumentnummer
N5199442792J