Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung der Intervention von Getreide
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1020/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 317/2001Bundesgesetzblatt Nr. 1020 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Angebote
§ 3. (1) Die Angebote zur Intervention sind unter Verwendung von der AMA aufzulegender Formblätter schriftlich oder durch Telefax bei der AMA einzureichen. Die Angebote können für Weichweizen, Hartweizen, Roggen, Gerste und Mais abgegeben werden.Paragraph 3, (1) Die Angebote zur Intervention sind unter Verwendung von der AMA aufzulegender Formblätter schriftlich oder durch Telefax bei der AMA einzureichen. Die Angebote können für Weichweizen, Hartweizen, Roggen, Gerste und Mais abgegeben werden.
(2)Absatz 2,Ein abgegebenes Angebot ist für den Anbieter verbindlich.
(3)Absatz 3,Ändert der Anbieter vor Angebotsannahme (§ 4 Abs. 1) die Angebotsmenge oder tritt der Anbieter vor Angebotsannahme von seinem Angebot zurück, so hat er zur Abgeltung des bei der AMA entstandenen Verwaltungsaufwandes einen Pauschalbetrag von 15 Euro je Angebot zu entrichten.Ändert der Anbieter vor Angebotsannahme (Paragraph 4, Absatz eins,) die Angebotsmenge oder tritt der Anbieter vor Angebotsannahme von seinem Angebot zurück, so hat er zur Abgeltung des bei der AMA entstandenen Verwaltungsaufwandes einen Pauschalbetrag von 15 Euro je Angebot zu entrichten.
(4)Absatz 4,Angebote können nur für im Gemeinschaftsgebiet geerntetes und im Bundesgebiet auf Lager befindliches Getreide abgegeben werden.
(5)Absatz 5,Die Mindestmenge je Angebot beträgt 100 t.
Dokumentnummer
NOR40021725