Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung der Intervention von Getreide
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1020/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 400/1998Bundesgesetzblatt Nr. 1020 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Angebote
§ 3. (1) Die Angebote zur Intervention sind unter Verwendung von der AMA aufzulegender Formblätter schriftlich oder durch Telefax bei der AMA einzureichen. Die Angebote können für Weichweizen, Hartweizen, Roggen, Gerste und Mais abgegeben werden.Paragraph 3, (1) Die Angebote zur Intervention sind unter Verwendung von der AMA aufzulegender Formblätter schriftlich oder durch Telefax bei der AMA einzureichen. Die Angebote können für Weichweizen, Hartweizen, Roggen, Gerste und Mais abgegeben werden.
(2)Absatz 2,Ein abgegebenes Angebot ist für den Anbieter verbindlich.
(3)Absatz 3,Tritt der Anbieter vor Angebotsannahme (§ 4 Abs. 1) von seinem Angebot zurück, so hat er zur Abgeltung des bei der AMA entstandenen Verwaltungsaufwandes einen Pauschalbetrag von 200 S je Angebot zu entrichten.Tritt der Anbieter vor Angebotsannahme (Paragraph 4, Absatz eins,) von seinem Angebot zurück, so hat er zur Abgeltung des bei der AMA entstandenen Verwaltungsaufwandes einen Pauschalbetrag von 200 S je Angebot zu entrichten.
(4)Absatz 4,Angebote können nur für im Gemeinschaftsgebiet geerntetes und im Bundesgebiet auf Lager befindliches Getreide abgegeben werden.
(5)Absatz 5,Die Mindestmenge je Angebot beträgt 100 t.
Dokumentnummer
NOR12091000
Alte Dokumentnummer
N5199855472L