Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung der Intervention von Getreide
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1020/1994Bundesgesetzblatt Nr. 1020 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Kaufpreis und Bezahlung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Der in ECU angegebene Kaufpreis wird mit dem jeweils anzuwendenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurs in Schilling umgerechnet.
Erfolgt der Lieferbeginn nach Zugang des EKSS jedoch vor dem im EKSS angegebenen Liefermonat, wird der Interventionspreis gezahlt, der am Tag der ersten Lieferung anzuwenden ist.
(2)Absatz 2,Im Falle der Übernahme des Getreides auf dem Lager auf dem es sich zum Zeitpunkt des Angebotes befindet (Loco-Intervention), sind die vereinbarten Auslagerungskosten vom Interventionspreis abzuziehen.
(3)Absatz 3,Die Zahlung hat bargeldlos zwischen dem 30. und 35. Tag nach der Übernahme durch Überweisung zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Die Erstattung der Transportpauschale im Falle der Destination erfolgt nach der Transportpauschalenregelung gemäß ÖBB-Frachttafel AT 150/25 T. Kann ein Transport von dem Ort, an dem sich das Getreide zum Zeitpunkt des Angebotes befindet, bis zum Ort der Übernahme nicht zu den unter Normalbedingungen frachtgünstigsten Kosten durchgeführt werden, so ist hiervon die AMA unverzüglich zu verständigen. Die AMA kann einen anderen Ort der Übernahme bestimmen oder einen anderen Transportweg zulassen. Wird die AMA nicht oder nicht rechtzeitig vor Transportbeginn unterrichtet, so werden der Erstattung der Transportkostenpauschalen nur die unter Normalbedingungen frachtgünstigsten Pauschalen zugrunde gelegt.
(5)Absatz 5,Im Interventionspreis sowie bei den Zu- und Abschlägen für die Beschaffenheit ist keine Umsatzsteuer enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2026
Dokumentnummer
NOR12084067
Alte Dokumentnummer
N5199442802J