Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.07.1995 bis 11.11.1997 — BGBl. Nr. 425/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.09.200129.10.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/2004
§ 1322.09.199931.08.2001 § → § BGBl. II Nr. 350/1999
§ 1301.01.199921.09.1999 § → § BGBl. II Nr. 400/1998
§ 1320.11.199831.12.1998 § → § BGBl. II Nr. 400/1998
§ 1312.11.199719.11.1998 § → § BGBl. II Nr. 327/1997
§ 1301.07.199511.11.1997 § → § BGBl. Nr. 425/1995
§ 1301.01.199530.06.1995 BGBl. Nr. 1020/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung der Intervention von Getreide

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1020 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.1995BGBl. Nr. 425/1995

Außerkrafttretensdatum

11.11.1997danach: BGBl. II Nr. 327/1997

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Kaufpreis und Bezahlung

Paragraph 13, (1) Der in ECU angegebene Kaufpreis wird mit dem jeweils anzuwendenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurs in Schilling umgerechnet.

Erfolgt der Lieferbeginn nach Zugang des EKSS jedoch vor dem im EKSS angegebenen Liefermonat, wird der Interventionspreis gezahlt, der am Tag der ersten Lieferung anzuwenden ist.

  1. Absatz 2,Im Falle der Übernahme des Getreides auf dem Lager auf dem es sich zum Zeitpunkt des Angebotes befindet (Loco-Intervention), sind die vereinbarten Auslagerungskosten vom Interventionspreis abzuziehen.
  2. Absatz 3,Die Zahlung hat bargeldlos zwischen dem 30. und 35. Tag nach der Übernahme durch Überweisung zu erfolgen.
  3. Absatz 4,Die Erstattung der Transportpauschale im Falle der Destination erfolgt nach der Transportpauschalenregelung
    1. Ziffer eins
      beim Transport im Wege der Bahnverfrachtung gemäß Ziffer 5, ÖGT (Österreichischer Gütertarif) ohne Nebenkosten vom Angebotslager zum Interventionslager, abzüglich der Frachtkostenparität vom Angebotslager zum Interventionsort,
    2. Ziffer 2
      beim Transport im Wege der LKW-Verfrachtung in Form eines Frachtpauschales in Höhe von 30 S/t zuzüglich 0,50 S/km auf Basis der Straßenkilometer gemäß Generalkarte 1 : 200 000 (AMA-Distanzanzeiger), abzüglich der Frachtkostenparität vom Angebotslager zum Interventionsort.
    Die Frachtkostenparität vom Angebotslager zum Interventionsort wird in Form eines Frachtpauschales in Höhe von 30 S/t zuzüglich 0,50 S/km auf Basis der Straßenkilometer gemäß AMA-Distanzanzeiger ermittelt. Kann ein Transport von dem Ort, an dem sich das Getreide zum Zeitpunkt des Angebotes befindet, bis zum Ort der Übernahme nicht zu den unter Normalbedingungen frachtgünstigsten Kosten durchgeführt werden, so ist hievon die AMA unverzüglich zu verständigen. Die AMA kann einen anderen Ort der Übernahme bestimmen oder einen anderen Transportweg zulassen. Wird die AMA nicht oder nicht rechtzeitig vor Transportbeginn unterrichtet, so werden der Erstattung der Transportkostenpauschalen nur die unter Normalbedingungen frachtgünstigsten Pauschalen zugrunde gelegt.
  4. Absatz 5,Im Interventionspreis sowie bei den Zu- und Abschlägen für die Beschaffenheit ist keine Umsatzsteuer enthalten.

Schlagworte

Zuschlag

Gesetzesnummer

10007595

Dokumentnummer

NOR12086679

Alte Dokumentnummer

N5199548987J