Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung der Intervention von Getreide
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1020/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 350/1999Bundesgesetzblatt Nr. 1020 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Kaufpreis und Bezahlung
§ 13. (1) Erfolgt der Lieferbeginn nach Zugang des EKSS, jedoch vor dem im EKSS angegebenen Liefermonat, wird der Interventionspreis bezahlt, der am Tag der ersten Lieferung anzuwenden ist.Paragraph 13, (1) Erfolgt der Lieferbeginn nach Zugang des EKSS, jedoch vor dem im EKSS angegebenen Liefermonat, wird der Interventionspreis bezahlt, der am Tag der ersten Lieferung anzuwenden ist.
(2)Absatz 2,Im Falle der Übernahme des Getreides auf dem Lager auf dem es sich zum Zeitpunkt des Angebotes befindet (Loco-Intervention), sind die vereinbarten Auslagerungskosten vom Interventionspreis abzuziehen.
(3)Absatz 3,Die Zahlung hat bargeldlos zwischen dem 30. und 35. Tag nach der Übernahme durch Überweisung zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Die Erstattung der Transportpauschale im Falle der Destination erfolgt nach der Transportpauschalenregelung
beim Transport im Wege der Bahnverfrachtung gemäß dem Österreichischen Gütertarif (ÖGT) ohne Nebenkosten vom Angebotslager zum Interventionslager, abzüglich der Frachtkostenparität vom Angebotslager zum Interventionsort,
beim Transport im Wege der LKW-Verfrachtung in Form einer Frachtpauschale in Höhe von 2,18 Euro/t zuzüglich 3,64 Euro/100 km auf Basis der Straßenkilometer gemäß Map & Guide-Programm, abzüglich der Frachtkostenparität vom Angebotslager zum Interventionsort.
Die Frachtkostenparität vom Angebotslager zum Interventionsort wird in Form einer Frachtpauschale in Höhe von 2,18 Euro/t zuzüglich 3,64 Euro/100 km auf Basis der Straßenkilometer gemäß Map & Guide-Programm ermittelt. Kann ein Transport von dem Ort, an dem sich das Getreide zum Zeitpunkt des Angebotes befindet, bis zum Ort der Übernahme nicht zu den unter Normalbedingungen frachtgünstigsten Kosten durchgeführt werden, so ist hievon die AMA unverzüglich zu verständigen. Die AMA kann einen anderen Ort der Übernahme bestimmen oder einen anderen Transportweg zulassen. Wird die AMA nicht oder nicht rechtzeitig vom Transportbeginn unterrichtet, so werden der Erstattung der Transportkostenpauschalen nur die unter Normalbedingungen frachtgünstigsten Pauschalen zugrunde gelegt.
(5)Absatz 5,Im Interventionspreis sowie bei den Zu- und Abschlägen für die Beschaffenheit ist keine Umsatzsteuer enthalten.
Dokumentnummer
NOR40000782