Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1064/1994Bundesgesetzblatt Nr. 1064 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Anzeigepflichten, Vorlagepflichten
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Bevor die Butter, das Butterfett, der Rahm oder die Zwischen- oder Enderzeugnisse den Betrieb verlassen, hat der Hersteller oder Verarbeiter, mit Ausnahme des Kleinverarbeiters, der AMA die erfolgte Verarbeitung der Butter, des Rahms, des Butterfetts oder der Zwischenerzeugnisse nach einem von der AMA aufgelegten Muster in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben
die Beschaffenheit und die Menge des Butterfetts oder der Zwischen- oder Enderzeugnisse,
die verwendete Butter- oder Rahmmenge unter Angabe
der Nummern des Ausfolgescheins und der Verkaufsrechnung der AMA, soweit er Butter aus öffentlicher Lagerhaltung verarbeitet oder gekennzeichnet hat,
des Datums und der Nummer der Mitteilung der AMA über die Zuschlagserteilung, soweit er Butter oder Rahm auf dem Markt der Europäischen Union gekauft hat,
der Milchfettgehalt der hergestellten Erzeugnisse in Gewichtshundertteilen.
Die AMA kann, soweit im Einzelfall erforderlich, weitere Angaben fordern.
(2)Absatz 2,Sofern Butter, Butterfett, Rahm oder Zwischenerzeugnisse mit Zusatz von Kennzeichnungsmitteln hergestellt oder zu Enderzeugnissen verarbeitet werden und die Überwachung nicht beeinträchtigt wird, kann die AMA zulassen, daß die in Abs. 1 genannte Anzeige auch abgegeben werden kann, nachdem die Erzeugnisse den Betrieb verlassen haben. Sie kann dabei zulassen, daß die Anzeige für eine gesamte Herstellungs- oder Bezugspartie Butter, Butterfett, Rahm oder Zwischenerzeugnisse abgegeben wird.Sofern Butter, Butterfett, Rahm oder Zwischenerzeugnisse mit Zusatz von Kennzeichnungsmitteln hergestellt oder zu Enderzeugnissen verarbeitet werden und die Überwachung nicht beeinträchtigt wird, kann die AMA zulassen, daß die in Absatz eins, genannte Anzeige auch abgegeben werden kann, nachdem die Erzeugnisse den Betrieb verlassen haben. Sie kann dabei zulassen, daß die Anzeige für eine gesamte Herstellungs- oder Bezugspartie Butter, Butterfett, Rahm oder Zwischenerzeugnisse abgegeben wird.
(3)Absatz 3,In anderen als in Abs. 2 genannten Fällen kann die AMA bei Zwischen- und Enderzeugnissen zulassen, daß abweichend von Abs. 1 eine vorläufige Anzeige abgegeben wird, wenn die hergestellten Erzeugnisse wegen ihrer kurzfristigen Haltbarkeit oder aus anderen zwingenden wirtschaftlichen Gründen sofort nach der Herstellung aus dem Betrieb verbracht werden müssen. Als vorläufige Verarbeitungsanzeige ist eine Mehrausfertigung des Lieferscheins zu verwenden, der als vorläufige Verarbeitungsanzeige zu kennzeichnen ist. Die Anzeige muß die Angaben nach Abs. 1 und 2 sowie den Zeitpunkt des Beginns und die voraussichtliche Dauer der Verladung enthalten; die AMA kann in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, daß abweichend von Abs. 1 Z 1 die voraussichtliche Menge des Butterfetts oder der Zwischen- oder Enderzeugnisse angegeben wird. Die Anzeige ist der AMA spätestens am Tag vor der Auslieferung spätestens eine halbe Stunde vor Dienstschluß vorzulegen. Die in Abs. 1 genannte Anzeige ist innerhalb einer von der AMA bezeichneten Frist nachzureichen.In anderen als in Absatz 2, genannten Fällen kann die AMA bei Zwischen- und Enderzeugnissen zulassen, daß abweichend von Absatz eins, eine vorläufige Anzeige abgegeben wird, wenn die hergestellten Erzeugnisse wegen ihrer kurzfristigen Haltbarkeit oder aus anderen zwingenden wirtschaftlichen Gründen sofort nach der Herstellung aus dem Betrieb verbracht werden müssen. Als vorläufige Verarbeitungsanzeige ist eine Mehrausfertigung des Lieferscheins zu verwenden, der als vorläufige Verarbeitungsanzeige zu kennzeichnen ist. Die Anzeige muß die Angaben nach Absatz eins und 2 sowie den Zeitpunkt des Beginns und die voraussichtliche Dauer der Verladung enthalten; die AMA kann in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, daß abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, die voraussichtliche Menge des Butterfetts oder der Zwischen- oder Enderzeugnisse angegeben wird. Die Anzeige ist der AMA spätestens am Tag vor der Auslieferung spätestens eine halbe Stunde vor Dienstschluß vorzulegen. Die in Absatz eins, genannte Anzeige ist innerhalb einer von der AMA bezeichneten Frist nachzureichen.
(4)Absatz 4,Der zugelassene Hersteller, der Butterfett herstellt oder Butter kennzeichnet, hat seine Verkaufsrechnungen sowie die Verkaufsrechnungen der Erstabnehmer und aller weiteren Erwerber sowie die Verpflichtungserklärung der Kleinverarbeiter der AMA vorzulegen oder unmittelbar vorlegen zu lassen. Auf Antrag der Beteiligten kann die AMA unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, daß anstelle der Verkaufsrechnungen andere geeignete Unterlagen vorgelegt werden können.
(5)Absatz 5,Die für die Freigabe der Verarbeitungssicherheiten nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Nachweise sind bei der AMA einzureichen.Die für die Freigabe der Verarbeitungssicherheiten nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten erforderlichen Nachweise sind bei der AMA einzureichen.
Schlagworte
Zwischenerzeugnis, Buttermenge, Herstellungspartie
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Dokumentnummer
NOR12084144
Alte Dokumentnummer
N5199442941J