Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
22.08.1996 bis 15.01.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1022.08.199615.01.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 12/1998
§ 1006.07.199521.08.1996 § → § BGBl. Nr. 439/1995
§ 1001.01.199505.07.1995 BGBl. Nr. 1064/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1064 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

22.08.1996

Außerkrafttretensdatum

15.01.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 12/1998

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Anzeigepflichten, Vorlagepflichten

Paragraph 10, (1) Im Herstellungsprogramm gemäß Artikel 10, Absatz 2, Litera d, der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 sind - bezogen auf den jeweiligen Zuschlag - mindestens folgende voraussichtliche Angaben zu machen:

  1. Ziffer eins
    Produktionszeiten
  2. Ziffer 2
    Verladezeiten
  3. Ziffer 3
    Verwendungszweck gemäß Artikel 4, der Verordnung (EWG) Nr. 570/88
  4. Ziffer 4
    Art und Menge der herzustellenden Produkte
  5. Ziffer 5
    Milchfettgehalt der Produkte.
Die AMA hat unter Berücksichtigung der einzelbetrieblichen Gegebenheiten den Zeitrahmen des Herstellungsprogramms und dessen Abgabetermin festzulegen. Wesentliche Änderungen des Herstellungsprogramms, wie zB Änderung der Produktionstage oder der Verladetage, sind der AMA unverzüglich anzuzeigen.
  1. Absatz 2,Bevor die Butter, das Butterfett, der Rahm oder die Zwischen- oder Enderzeugnisse den Betrieb verlassen, hat der Hersteller oder der Verarbeiter, mit Ausnahme des Kleinverarbeiters, der AMA die erfolgte Verarbeitung der Butter, des Rahms, des Butterfetts oder der Zwischenerzeugnisse nach einem von der AMA aufgelegten Muster anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:
    1. Ziffer eins
      die Beschaffenheit und die Menge des Butterfetts oder der Zwischen- oder Enderzeugnisse;
    2. Ziffer 2
      die verwendete Butter- oder Rahmmenge unter Angabe
      1. Litera a
        der Nummer des Ausfolgescheins und der Verkaufsrechnungen der AMA, soweit er Butter aus öffentlicher Lagerhaltung verarbeitet oder gekennzeichnet hat,
      2. Litera b
        des Datums und der Nummer der Mitteilung der AMA über die Zuschlagserteilung, soweit er Butter oder Rahm auf dem Markt der Europäischen Union gekauft hat;
    3. Ziffer 3
      der Milchfettgehalt der hergestellten Erzeugnisse in Gewichtshundertteilen oder gemäß Rezeptur in Gramm.
    Die AMA kann, soweit im Einzelfall erforderlich, weitere Angaben fordern.
  2. Absatz 3,Wenn Butter, Butterfett, Rahm oder Zwischenerzeugnisse hergestellt oder zu Enderzeugnissen verarbeitet werden und die Überwachung nicht beeinträchtigt wird, kann die AMA zulassen, daß die in Absatz 2, genannte Anzeige auch abgegeben werden kann, nachdem die Erzeugnisse den Betrieb verlassen haben. Die AMA kann dabei zulassen, daß die Anzeige für eine gesamte Herstellungs- oder Bezugspartie Butter, Butterfett, Rahm oder Zwischenerzeugnisse abgegeben wird oder unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten ein anderes Meldesystem vorschreiben.
  3. Absatz 4,Der zugelassene Hersteller, der Butterfett herstellt oder Butter kennzeichnet, hat seine Verkaufsrechnungen sowie die Verkaufsrechnungen der Erstabnehmer und aller weiteren Erwerber sowie die Verpflichtungserklärung der Kleinverarbeiter der AMA vorzulegen oder unmittelbar vorlegen zu lassen. Auf Antrag der Beteiligten kann die AMA unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, daß anstelle der Verkaufsrechnungen andere geeignete Unterlagen vorgelegt werden können.
  4. Absatz 5,Die für die Freigabe der Verarbeitungssicherheiten nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten erforderlichen Nachweise sind bei der AMA einzureichen. Die AMA kann zulassen, daß der Zuschlagsempfänger seine Abnehmer beauftragt, die erforderlichen Nachweise über den Absatz der Erzeugnisse in Form einer monatlichen Meldung an die AMA zu erbringen.

Schlagworte

Buttermenge, Herstellungspartie

Gesetzesnummer

10007600

Dokumentnummer

NOR12087873

Alte Dokumentnummer

N5199657468J