Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
06.07.1995 bis 21.08.1996 — BGBl. Nr. 439/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1022.08.199615.01.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 12/1998
§ 1006.07.199521.08.1996 § → § BGBl. Nr. 439/1995
§ 1001.01.199505.07.1995 BGBl. Nr. 1064/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1064 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 439 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

06.07.1995BGBl. Nr. 439/1995

Außerkrafttretensdatum

21.08.1996

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Anzeigepflichten, Vorlagepflichten

Paragraph 10, (1) Bevor die Butter, das Butterfett, der Rahm oder die Zwischen- oder Enderzeugnisse den Betrieb verlassen, hat der Hersteller oder Verarbeiter, mit Ausnahme des Kleinverarbeiters, der AMA die erfolgte Verarbeitung der Butter, des Rahms, des Butterfetts oder der Zwischenerzeugnisse nach einem von der AMA aufgelegten Muster in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben

  1. Ziffer eins
    die Beschaffenheit und die Menge des Butterfetts oder der Zwischen- oder Enderzeugnisse,
  2. Ziffer 2
    die verwendete Butter- oder Rahmmenge unter Angabe
    1. Litera a
      der Nummern des Ausfolgescheins und der Verkaufsrechnung der AMA, soweit er Butter aus öffentlicher Lagerhaltung verarbeitet oder gekennzeichnet hat,
    2. Litera b
      des Datums und der Nummer der Mitteilung der AMA über die Zuschlagserteilung, soweit er Butter oder Rahm auf dem Markt der Europäischen Union gekauft hat,
  3. Ziffer 3
    der Milchfettgehalt der hergestellten Erzeugnisse in Gewichtshundertteilen.
Die AMA kann, soweit im Einzelfall erforderlich, weitere Angaben fordern.
  1. Absatz 2,Wenn Butter, Butterfett, Rahm oder Zwischenerzeugnisse mit Zusatz von Kennzeichnungsmitteln hergestellt oder zu Enderzeugnissen verarbeitet werden und die Überwachung nicht beeinträchtigt wird, kann die AMA zulassen, daß die in Absatz eins, genannte Anzeige auch abgegeben werden kann, nachdem die Erzeugnisse den Betrieb verlassen haben. Die AMA kann dabei zulassen, daß die Anzeige für eine gesamte Herstellungs- oder Bezugspartie Butter, Butterfett, Rahm oder Zwischenerzeugnisse abgegeben wird oder unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten ein anderes Meldesystem vorschreiben.
  2. Absatz 3,Wenn Butter, Butterfett oder Rahm ohne Zusatz von Kennzeichnungsmitteln zu Zwischen- oder Enderzeugnissen verarbeitet werden und die hergestellten Erzeugnisse wegen ihrer kurzfristigen Haltbarkeit oder aus anderen zwingenden wirtschaftlichen Gründen sofort nach der Herstellung aus dem Betrieb verbracht werden müssen, kann die AMA zulassen, daß eine vorläufige Verwendungsanzeige abgegeben wird.
    1. Ziffer eins
      Als vorläufige Verwendungsanzeige ist eine Mehrausfertigung des Lieferscheins zu verwenden, der als vorläufige Verwendungsanzeige zu kennzeichnen ist. Die vorläufige Verwendungsanzeige muß die Angaben nach Absatz eins und 2 sowie den Zeitpunkt des Beginns und die voraussichtliche Dauer der Verladung enthalten; die AMA kann in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, daß abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, die voraussichtliche Menge des Butterfetts oder der Zwischen- oder Enderzeugnisse angegeben wird.
    2. Ziffer 2
      In besonders begründeten Einzelfällen kann die AMA unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten ein anderes Meldesystem als vorläufige Verwendungsanzeige vorsehen, wobei eine ausreichende Kontrollmöglichkeit gewährleistet sein muß.
    Die vorläufige Verwendungsanzeige ist der AMA spätestens am Tag vor der Auslieferung spätestens eine halbe Stunde vor Dienstschluß vorzulegen. Die in Absatz eins, genannte Anzeige ist innerhalb einer von der AMA bezeichneten Frist, die zwei Wochen nicht übersteigen darf, nachzureichen.
  3. Absatz 4,Der zugelassene Hersteller, der Butterfett herstellt oder Butter kennzeichnet, hat seine Verkaufsrechnungen sowie die Verkaufsrechnungen der Erstabnehmer und aller weiteren Erwerber sowie die Verpflichtungserklärung der Kleinverarbeiter der AMA vorzulegen oder unmittelbar vorlegen zu lassen. Auf Antrag der Beteiligten kann die AMA unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, daß anstelle der Verkaufsrechnungen andere geeignete Unterlagen vorgelegt werden können.
  4. Absatz 5,Die für die Freigabe der Verarbeitungssicherheiten nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten erforderlichen Nachweise sind bei der AMA einzureichen.

Schlagworte

Buttermenge, Herstellungspartie

Gesetzesnummer

10007600

Dokumentnummer

NOR12084894

Alte Dokumentnummer

N5199529729L