Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.1995 bis 11.08.1995 — BGBl. Nr. 1067/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 807.10.199518.12.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/1997
§ 812.08.199506.10.1995 § → § BGBl. Nr. 545/1995
§ 801.01.199511.08.1995 BGBl. Nr. 1067/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1067 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1067/1994

Außerkrafttretensdatum

11.08.1995danach: BGBl. Nr. 545/1995

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

5. ABSCHNITT

Flächenstillegung

Stillegungszeitraum, Mindeststillegungsfläche

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Für Flächen, die nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten stillzulegen sind, beginnt die Verpflichtung am 15. Jänner des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt wird, und endet am 31. August des folgenden Wirtschaftsjahres (rotationsabhängige Stillegung und andere Stillegungsformen im Sinne von Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92).
  2. Absatz 2,Hat sich der Erzeuger im Antrag auf Ausgleichszahlungen verpflichtet, dieselben Flächen fünf Wirtschaftsjahre lang stillzulegen (garantierte Dauerbrache als andere Stillegungsform im Sinne von Artikel 5, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 762/94), endet die Verpflichtung hinsichtlich dieser Flächen am 31. August des fünften auf die Abgabe der Verpflichtungserklärung folgenden Wirtschaftsjahres.
  3. Absatz 3,Der Erzeuger kann ab dem 15. Juli auf den stillgelegten Flächen die Aussaat von Ackerfrüchten vornehmen, die zur Ernte im folgenden Wirtschaftsjahr bestimmt sind, soweit es sich dabei um Ackerfrüchte handelt, deren Wachstumsbedingungen eine Aussaat vor Ende des Stillegungszeitraums erfordern.
  4. Absatz 4,Ab dem 15. Juli ist die Beweidung der stillgelegten Flächen im Rahmen der traditionellen Wandertierhaltung zulässig.
  5. Absatz 5,Ein Erzeuger, der an der Flächenstillegung teilnimmt, kann abweichend von der in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten festgelegten Mindestgröße der einzelnen stillzulegenden Fläche eine kleinere Fläche stillegen, wenn es sich um einen Schlag handelt, der von unveränderlichen Grenzen umgeben ist. Diese Voraussetzung erfüllt auch ein Grundstück.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2026

Gesetzesnummer

10007604

Dokumentnummer

NOR12084203

Alte Dokumentnummer

N5199443004J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/1067/P8/NOR12084203