Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
07.10.1995 bis 18.12.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 807.10.199518.12.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/1997
§ 812.08.199506.10.1995 § → § BGBl. Nr. 545/1995
§ 801.01.199511.08.1995 BGBl. Nr. 1067/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1067 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

07.10.1995

Außerkrafttretensdatum

18.12.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/1997

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

5. ABSCHNITT

Flächenstillegung

Stillegungszeitraum, Mindeststillegungsfläche

Paragraph 8, (1) Für Flächen, die nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten stillzulegen sind, beginnt die Verpflichtung am 15. Jänner des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt wird, und endet am 31. August des folgenden Wirtschaftsjahres (rotationsabhängige Stillegung und andere Stillegungsformen im Sinne von Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92).

  1. Absatz 2,Hat sich der Erzeuger im Antrag auf Ausgleichszahlungen verpflichtet, dieselben Flächen fünf Wirtschaftsjahre lang stillzulegen (garantierte Dauerbrache als andere Stillegungsform im Sinne von Artikel 5, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 762/94), endet die Verpflichtung hinsichtlich dieser Flächen am 31. August des fünften auf die Abgabe der Verpflichtungserklärung folgenden Wirtschaftsjahres.
  2. Absatz 3,Der Erzeuger kann ab dem 15. Juli auf den stillgelegten Flächen die Aussaat von Ackerfrüchten vorbereiten und vornehmen, die zur Ernte im folgenden Wirtschaftsjahr bestimmt sind, soweit dies auf Grund deren Wachstumsbedingungen vor Ende des Stillegungszeitraums erforderlich ist.

  1. Absatz 3 a,Im Wirtschaftsjahr 1995/96 kann der Erzeuger in den im Anhang A angeführten Gebieten ab 20. August und in dem im Anhang B angeführten Gebiet ab 3. August aus witterungsbedingten Gründen (extreme Trockenheit) auf den stillgelegten Flächen die Aussaat von Wintergetreide, das zur Ernte im folgenden Wirtschaftsjahr bestimmt ist, vorbereiten und vornehmen.
  2. Absatz 4,Ab dem 15. Juli ist die Beweidung der stillgelegten Flächen im Rahmen der traditionellen Wandertierhaltung zulässig.
  3. Absatz 5,Ein Erzeuger, der an der Flächenstillegung teilnimmt, kann abweichend von der in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten festgelegten Mindestgröße der einzelnen stillzulegenden Fläche eine kleinere Fläche stillegen, wenn es sich um einen Schlag handelt, der von unveränderlichen Grenzen umgeben ist. Diese Voraussetzung erfüllt auch ein Grundstück.

Gesetzesnummer

10007604

Dokumentnummer

NOR12086861

Alte Dokumentnummer

N5199550572J