Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1067/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 545/1995Bundesgesetzblatt Nr. 1067 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
5. ABSCHNITT
Flächenstillegung
Stillegungszeitraum, Mindeststillegungsfläche
§ 8. (1) Für Flächen, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten stillzulegen sind, beginnt die Verpflichtung am 15. Jänner des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt wird, und endet am 31. August des folgenden Wirtschaftsjahres (rotationsabhängige Stillegung und andere Stillegungsformen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92).Paragraph 8, (1) Für Flächen, die nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten stillzulegen sind, beginnt die Verpflichtung am 15. Jänner des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt wird, und endet am 31. August des folgenden Wirtschaftsjahres (rotationsabhängige Stillegung und andere Stillegungsformen im Sinne von Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92).
(2)Absatz 2,Hat sich der Erzeuger im Antrag auf Ausgleichszahlungen verpflichtet, dieselben Flächen fünf Wirtschaftsjahre lang stillzulegen (garantierte Dauerbrache als andere Stillegungsform im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 762/94), endet die Verpflichtung hinsichtlich dieser Flächen am 31. August des fünften auf die Abgabe der Verpflichtungserklärung folgenden Wirtschaftsjahres.Hat sich der Erzeuger im Antrag auf Ausgleichszahlungen verpflichtet, dieselben Flächen fünf Wirtschaftsjahre lang stillzulegen (garantierte Dauerbrache als andere Stillegungsform im Sinne von Artikel 5, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 762/94), endet die Verpflichtung hinsichtlich dieser Flächen am 31. August des fünften auf die Abgabe der Verpflichtungserklärung folgenden Wirtschaftsjahres.
(3)Absatz 3,Der Erzeuger kann ab dem 15. Juli auf den stillgelegten Flächen die Aussaat von Ackerfrüchten vornehmen, die zur Ernte im folgenden Wirtschaftsjahr bestimmt sind, soweit es sich dabei um Ackerfrüchte handelt, deren Wachstumsbedingungen eine Aussaat vor Ende des Stillegungszeitraums erfordern.
(3a)Absatz 3 a,Im Wirtschaftsjahr 1995/96 kann der Erzeuger in den im Anhang A angeführten Gebieten ab 20. August und in dem im Anhang B angeführten Gebiet ab 3. August aus witterungsbedingten Gründen (extreme Trockenheit) auf den stillgelegten Flächen die Aussaat von Wintergetreide, das zur Ernte im folgenden Wirtschaftsjahr bestimmt ist, vorbereiten und vornehmen.
(4)Absatz 4,Ab dem 15. Juli ist die Beweidung der stillgelegten Flächen im Rahmen der traditionellen Wandertierhaltung zulässig.
(5)Absatz 5,Ein Erzeuger, der an der Flächenstillegung teilnimmt, kann abweichend von der in den in § 1 genannten Rechtsakten festgelegten Mindestgröße der einzelnen stillzulegenden Fläche eine kleinere Fläche stillegen, wenn es sich um einen Schlag handelt, der von unveränderlichen Grenzen umgeben ist. Diese Voraussetzung erfüllt auch ein Grundstück.Ein Erzeuger, der an der Flächenstillegung teilnimmt, kann abweichend von der in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten festgelegten Mindestgröße der einzelnen stillzulegenden Fläche eine kleinere Fläche stillegen, wenn es sich um einen Schlag handelt, der von unveränderlichen Grenzen umgeben ist. Diese Voraussetzung erfüllt auch ein Grundstück.
Dokumentnummer
NOR12086756
Alte Dokumentnummer
N5199550207J