Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinder- und Schafprämien-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1102/1994Bundesgesetzblatt Nr. 1102 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Zuständigkeit
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA).Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA).
(2)Absatz 2,Bei der für den Betriebssitz des Erzeugers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene sind jedoch unbeschadet des Abs. 1 einzureichen:Bei der für den Betriebssitz des Erzeugers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene sind jedoch unbeschadet des Absatz eins, einzureichen:
Anträge auf Gewährung von Prämien nach § 1,Anträge auf Gewährung von Prämien nach Paragraph eins,,
Anträge auf Übertragung von Prämienansprüchen gemäß § 8,Anträge auf Übertragung von Prämienansprüchen gemäß Paragraph 8,,
Anträge auf Festsetzung oder Änderung der individuellen Höchstgrenze bei der Mutterkuhprämie und der erzeugerspezifischen Obergrenze bei der Mutterschafprämie im Rahmen der Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen oder zusätzlichen Reserve, soweit nicht eigene Verordnungen anzuwenden sind, die die erstmalige Festsetzung der individuellen Höchstgrenze oder der erzeugerspezifischen Obergrenze regeln und
Anträge auf Ausstellung des amtlichen Handelsdokumentes.
(3)Absatz 3,Der für den Betriebssitz des Erzeugers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene obliegt weiters die Ausstellung des amtlichten (Anm.: richtig: amtlichen) Handelsdokuments nach den in § 1 genannten Rechtsakten.Der für den Betriebssitz des Erzeugers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene obliegt weiters die Ausstellung des amtlichten Anmerkung, richtig: amtlichen) Handelsdokuments nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten.
(4)Absatz 4,In den Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene bestehen, sind diese Aufgaben von den Landes-Landwirtschaftskammern wahrzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2026
Dokumentnummer
NOR12084538
Alte Dokumentnummer
N5199443951J