Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinder- und Schafprämien-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1102/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 465/1996Bundesgesetzblatt Nr. 1102 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
01.03.1996
Außerkrafttretensdatum
05.09.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 465/1996
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Zuständigkeit
§ 2. (1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA).Paragraph 2, (1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA).
(2)Absatz 2,Bei der für den Betriebssitz des Erzeugers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene sind jedoch unbeschadet des Abs. 1 einzureichen:Bei der für den Betriebssitz des Erzeugers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene sind jedoch unbeschadet des Absatz eins, einzureichen:
Anträge auf Gewährung von Prämien nach § 1,Anträge auf Gewährung von Prämien nach Paragraph eins,,
Anträge auf Übertragung von Prämienansprüchen gemäß § 8,Anträge auf Übertragung von Prämienansprüchen gemäß Paragraph 8,,
Anträge auf Festsetzung oder Änderung der individuellen Höchstgrenze bei der Mutterkuhprämie und der erzeugerspezifischen Obergrenze bei der Mutterschafprämie im Rahmen der Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen oder zusätzlichen Reserve, soweit nicht eigene Verordnungen anzuwenden sind, die die erstmalige Festsetzung der individuellen Höchstgrenze oder der erzeugerspezifischen Obergrenze regeln,
Anträge auf Ausstellung des amtlichen Handelsdokumentes und
(3)Absatz 3,Der für den Betriebssitz des Erzeugers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene obliegt weiters die Ausstellung des amtlichten (Anm.: richtig: amtlichen) Handelsdokuments nach den in § 1 genannten Rechtsakten.Der für den Betriebssitz des Erzeugers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene obliegt weiters die Ausstellung des amtlichten Anmerkung, richtig: amtlichen) Handelsdokuments nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten.
(3a)Absatz 3 a,Der für den Ort der Wandertierhaltung im benachteiligten Gebiet örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene obliegt weiters die Ausstellung der Bescheinigungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten für die Wandertierhaltung von Schafen.Der für den Ort der Wandertierhaltung im benachteiligten Gebiet örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene obliegt weiters die Ausstellung der Bescheinigungen nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten für die Wandertierhaltung von Schafen.
(4)Absatz 4,In den Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene bestehen, sind diese Aufgaben von den Landes-Landwirtschaftskammern wahrzunehmen.
Dokumentnummer
NOR12087545
Alte Dokumentnummer
N5199653610J