Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
25.11.1995 bis 29.02.1996 — BGBl. Nr. 760/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.03.199605.09.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 465/1996
§ 225.11.199529.02.1996 § → § BGBl. Nr. 760/1995
§ 201.01.199524.11.1995 BGBl. Nr. 1102/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rinder- und Schafprämien-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1102 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 760 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

25.11.1995BGBl. Nr. 760/1995

Außerkrafttretensdatum

29.02.1996

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Zuständigkeit

Paragraph 2, (1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA).

  1. Absatz 2,Bei der für den Betriebssitz des Erzeugers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene sind jedoch unbeschadet des Absatz eins, einzureichen:
    1. Ziffer eins
      Anträge auf Gewährung von Prämien nach Paragraph eins,,
    2. Ziffer 2
      Anträge auf Übertragung von Prämienansprüchen gemäß Paragraph 8,,
    3. Ziffer 3
      Anträge auf Festsetzung oder Änderung der individuellen Höchstgrenze bei der Mutterkuhprämie und der erzeugerspezifischen Obergrenze bei der Mutterschafprämie im Rahmen der Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen oder zusätzlichen Reserve, soweit nicht eigene Verordnungen anzuwenden sind, die die erstmalige Festsetzung der individuellen Höchstgrenze oder der erzeugerspezifischen Obergrenze regeln und
    4. Ziffer 4
      Anträge auf Ausstellung des amtlichen Handelsdokumentes.
  2. Absatz 3,Der für den Betriebssitz des Erzeugers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene obliegt weiters die Ausstellung des amtlichten Anmerkung, richtig: amtlichen) Handelsdokuments nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten.

  1. Absatz 3 a,Der für den Ort der Wandertierhaltung im benachteiligten Gebiet örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene obliegt weiters die Ausstellung der Bescheinigungen nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten für die Wandertierhaltung von Schafen.
  2. Absatz 4,In den Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene bestehen, sind diese Aufgaben von den Landes-Landwirtschaftskammern wahrzunehmen.

Gesetzesnummer

10007624

Dokumentnummer

NOR12086930

Alte Dokumentnummer

N5199551695J