Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinder- und Schafprämien-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1102/1994Bundesgesetzblatt Nr. 1102 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
2. ABSCHNITT
Gemeinsame Vorschriften für die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie
Kennzeichnung
§ 4.Paragraph 4,
Alle in einem Betrieb gehaltenen männlichen Rinder, die älter als 30 Tage sind, und alle Mutterkühe, für die die Mutterkuhprämie beantragt wird, sind nach § 1 der Tierkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 92/1990, zu kennzeichnen. Verlorengegangene oder unleserlich gewordene Ohrmarken sind unverzüglich durch Ohrmarken gemäß der Tierkennzeichnungsverordnung zu ersetzen. Alle in einem Betrieb gehaltenen männlichen Rinder, die älter als 30 Tage sind, und alle Mutterkühe, für die die Mutterkuhprämie beantragt wird, sind nach Paragraph eins, der Tierkennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1990,, zu kennzeichnen. Verlorengegangene oder unleserlich gewordene Ohrmarken sind unverzüglich durch Ohrmarken gemäß der Tierkennzeichnungsverordnung zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2026
Dokumentnummer
NOR12084540
Alte Dokumentnummer
N5199443953J