Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinder- und Schafprämien-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1102/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1995Bundesgesetzblatt Nr. 1102 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 654 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
2. ABSCHNITT
Gemeinsame Vorschriften für die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie
Kennzeichnung
§ 4. (1) Alle in einem Betrieb gehaltenen männlichen Rinder, die älter als 30 Tage sind, und alle Mutterkühe, für die die Mutterkuhprämie beantragt wird, sind nach § 1 der Tierkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 92/1990, zu kennzeichnen. Verlorengegangene oder unleserlich gewordene Ohrmarken sind unverzüglich durch Ohrmarken gemäß der Tierkennzeichnungsverordnung zu ersetzen.Paragraph 4, (1) Alle in einem Betrieb gehaltenen männlichen Rinder, die älter als 30 Tage sind, und alle Mutterkühe, für die die Mutterkuhprämie beantragt wird, sind nach Paragraph eins, der Tierkennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1990,, zu kennzeichnen. Verlorengegangene oder unleserlich gewordene Ohrmarken sind unverzüglich durch Ohrmarken gemäß der Tierkennzeichnungsverordnung zu ersetzen.
(2)Absatz 2,Nach den Vorschriften der Tierkennzeichnungsverordnung 1995, BGBl. Nr. 413, sind jedenfalls zu kennzeichnen:Nach den Vorschriften der Tierkennzeichnungsverordnung 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 413, sind jedenfalls zu kennzeichnen:
Mutterkühe, für die ab 1. Oktober 1995 Prämien beantragt werden,
männliche Rinder, für die nach dem ersten Einreichzeitraum 1996 Prämien beantragt werden, und
Mutterkühe und männliche Rinder, die ab 1. Oktober 1995 aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Österreich verbracht werden und für die in Österreich Prämien beantragt werden.
Dokumentnummer
NOR12086793
Alte Dokumentnummer
N5199550404J