Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinder- und Schafprämien-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1102/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 465/1996Bundesgesetzblatt Nr. 1102 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.03.1996
Außerkrafttretensdatum
05.09.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 465/1996
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
2. ABSCHNITT
Gemeinsame Vorschriften für die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie
Kennzeichnung
§ 4. (1) Eine Prämie ist nur für jene männlichen Rinder und Mutterkühe zu gewähren, die mit einer Ohrmarke nach der Tierkennzeichnungsverordnung 1995, BGBl. Nr. 413, in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind.Paragraph 4, (1) Eine Prämie ist nur für jene männlichen Rinder und Mutterkühe zu gewähren, die mit einer Ohrmarke nach der Tierkennzeichnungsverordnung 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 413, in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 ist eine Prämie auch fürAbweichend von Absatz eins, ist eine Prämie auch für
Mutterkühe, für die im Jahr 1996 Prämien beantragt werden und
männliche Rinder, für die Anträge
auf die Sonderprämie hinsichtlich des 1. Teilbetrages bis 30. Juni 1996,
auf Ausstellung eines amtlichen Handelsdokumentes bis 30. Juni 1996 oder
auf die Sonderprämie hinsichtlich des 2. Teilbetrages im Jahr 1996 gestellt werden,
zu gewähren, die mit einer Ohrmarke nach der Tierkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 92/1990, gekennzeichnet sind.zu gewähren, die mit einer Ohrmarke nach der Tierkennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1990,, gekennzeichnet sind.
Dokumentnummer
NOR12087547
Alte Dokumentnummer
N5199653612J