Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
01.01.1995 bis 29.09.1995 — BGBl. Nr. 1102/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2101.03.199605.09.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 465/1996
§ 2130.09.199529.02.1996 § → § BGBl. Nr. 654/1995
§ 2101.01.199529.09.1995 BGBl. Nr. 1102/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rinder- und Schafprämien-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1102 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1102/1994

Außerkrafttretensdatum

29.09.1995danach: BGBl. Nr. 654/1995

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Im Wirtschaftsjahr 1995 wird die Mutterschafprämie unabhängig von erzeugerspezifischen Obergrenzen gewährt. Die Festsetzung der erzeugerspezifischen Obergrenzen für das Wirtschaftsjahr 1996 erfolgt durch eine eigene Verordnung.
  2. Absatz 2,Wird im Kalender- oder Wirtschaftsjahr 1995 durch die Summe der Anträge auf Gewährung der Mutterkuh- oder Mutterschafprämie die österreichische nationale Quote überschritten, erfolgt die Gewährung der Mutterkuh- oder Mutterschafprämie an Teilnehmer der österreichischen Mutterkuh- oder Mutterschafhaltungsförderungsmaßnahme im Jahr 1994 nach Maßgabe der Anzahl der Tiere laut Antrag gemäß Paragraph 3,, soweit diese Anzahl die Anzahl der in die österreichische Förderungsmaßnahme 1994 ordnungsgemäß einbezogenen Tiere nicht überschreitet. Bei Überschreitung der Anzahl der Tiere laut Antrag gemäß Paragraph 3, im Verhältnis zur österreichischen Förderungsmaßnahme sowie hinsichtlich aller übrigen Anträge ist eine aliquote Prämiengewährung vorzunehmen. Das Viehwirtschaftsgesetz 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 621, in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Bei einer Antragstellung für die Sonderprämie in den Monaten Jänner und Februar 1995 kann der Erzeuger erklären, daß er das Tier tatsächlich mindestens einen Monat gemästet hat und daß sein Betrieb über die Produktionsmittel verfügt, welche die Mast während des genannten Zeitraumes ermöglicht haben. Wird diese Erklärung nicht vorgelegt, beträgt der Haltungszeitraum zwei Monate ab Antragstellung.
  4. Absatz 4,Bei einer Antragstellung für die Sonderprämie im Monat März 1995 kann der Erzeuger einen Haltungszeitraum von einem Monat ab Antragstellung erklären. Wird diese Erklärung nicht vorgelegt, beträgt der Haltungszeitraum zwei Monate.

Schlagworte

Kalenderjahr, Mutterkuhprämie, Mutterkuhhaltungsförderungsmaßnahme, BGBl. Nr. 621/1983

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2026

Gesetzesnummer

10007624

Dokumentnummer

NOR12084557

Alte Dokumentnummer

N5199443970J