Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinder- und Schafprämien-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1102/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1995Bundesgesetzblatt Nr. 1102 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 654 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Übergangsbestimmungen
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Im Wirtschaftsjahr 1995 wird die Mutterschafprämie unabhängig von erzeugerspezifischen Obergrenzen gewährt. Die Festsetzung der erzeugerspezifischen Obergrenzen für das Wirtschaftsjahr 1996 erfolgt durch eine eigene Verordnung.
(2)Absatz 2,Wird im Kalender- oder Wirtschaftsjahr 1995 durch die Summe der Anträge auf Gewährung der Mutterkuh- oder Mutterschafprämie die österreichische nationale Quote überschritten, erfolgt die Gewährung der Mutterkuh- oder Mutterschafprämie an Teilnehmer der österreichischen Mutterkuh- oder Mutterschafhaltungsförderungsmaßnahme im Jahr 1994 nach Maßgabe der Anzahl der Tiere laut Antrag gemäß § 3, soweit diese Anzahl die Anzahl der in die österreichische Förderungsmaßnahme 1994 ordnungsgemäß einbezogenen Tiere nicht überschreitet. Bei Überschreitung der Anzahl der Tiere laut Antrag gemäß § 3 im Verhältnis zur österreichischen Förderungsmaßnahme sowie hinsichtlich aller übrigen Anträge ist eine aliquote Prämiengewährung vorzunehmen. Das Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl. Nr. 621, in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.Wird im Kalender- oder Wirtschaftsjahr 1995 durch die Summe der Anträge auf Gewährung der Mutterkuh- oder Mutterschafprämie die österreichische nationale Quote überschritten, erfolgt die Gewährung der Mutterkuh- oder Mutterschafprämie an Teilnehmer der österreichischen Mutterkuh- oder Mutterschafhaltungsförderungsmaßnahme im Jahr 1994 nach Maßgabe der Anzahl der Tiere laut Antrag gemäß Paragraph 3,, soweit diese Anzahl die Anzahl der in die österreichische Förderungsmaßnahme 1994 ordnungsgemäß einbezogenen Tiere nicht überschreitet. Bei Überschreitung der Anzahl der Tiere laut Antrag gemäß Paragraph 3, im Verhältnis zur österreichischen Förderungsmaßnahme sowie hinsichtlich aller übrigen Anträge ist eine aliquote Prämiengewährung vorzunehmen. Das Viehwirtschaftsgesetz 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 621, in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.
(3)Absatz 3,Bei einer Antragstellung für die Sonderprämie in den Monaten Jänner und Februar 1995 kann der Erzeuger erklären, daß er das Tier tatsächlich mindestens einen Monat gemästet hat und daß sein Betrieb über die Produktionsmittel verfügt, welche die Mast während des genannten Zeitraumes ermöglicht haben. Wird diese Erklärung nicht vorgelegt, beträgt der Haltungszeitraum zwei Monate ab Antragstellung.
(4)Absatz 4,Bei einer Antragstellung für die Sonderprämie im Monat März 1995 kann der Erzeuger einen Haltungszeitraum von einem Monat ab Antragstellung erklären. Wird diese Erklärung nicht vorgelegt, beträgt der Haltungszeitraum zwei Monate.
(5)Absatz 5,Abweichend von § 9 Abs. 2 sind für das Jahr 1996 Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve gleichzeitig mit der Antragstellung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 zu stellen.Abweichend von Paragraph 9, Absatz 2, sind für das Jahr 1996 Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve gleichzeitig mit der Antragstellung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, zu stellen.
Schlagworte
Kalenderjahr, Mutterkuhprämie, Mutterkuhhaltungsförderungsmaßnahme, BGBl. Nr. 621/1983
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2026
Dokumentnummer
NOR12086798
Alte Dokumentnummer
N5199550409J