Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
01.03.1996 bis 05.09.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2101.03.199605.09.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 465/1996
§ 2130.09.199529.02.1996 § → § BGBl. Nr. 654/1995
§ 2101.01.199529.09.1995 BGBl. Nr. 1102/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rinder- und Schafprämien-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1102 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.03.1996

Außerkrafttretensdatum

05.09.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 465/1996

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Im Wirtschaftsjahr 1995 wird die Mutterschafprämie unabhängig von erzeugerspezifischen Obergrenzen gewährt. Die Festsetzung der erzeugerspezifischen Obergrenzen für das Wirtschaftsjahr 1996 erfolgt durch eine eigene Verordnung.
  2. Absatz 2,Wird im Kalender- oder Wirtschaftsjahr 1995 durch die Summe der Anträge auf Gewährung der Mutterkuh- oder Mutterschafprämie die österreichische nationale Quote überschritten, erfolgt die Gewährung der Mutterkuh- oder Mutterschafprämie an Teilnehmer der österreichischen Mutterkuh- oder Mutterschafhaltungsförderungsmaßnahme im Jahr 1994 nach Maßgabe der Anzahl der Tiere laut Antrag gemäß Paragraph 3,, soweit diese Anzahl die Anzahl der in die österreichische Förderungsmaßnahme 1994 ordnungsgemäß einbezogenen Tiere nicht überschreitet. Bei Überschreitung der Anzahl der Tiere laut Antrag gemäß Paragraph 3, im Verhältnis zur österreichischen Förderungsmaßnahme sowie hinsichtlich aller übrigen Anträge ist eine aliquote Prämiengewährung vorzunehmen. Das Viehwirtschaftsgesetz 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 621, in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Bei einer Antragstellung für die Sonderprämie in den Monaten Jänner und Februar 1995 kann der Erzeuger erklären, daß er das Tier tatsächlich mindestens einen Monat gemästet hat und daß sein Betrieb über die Produktionsmittel verfügt, welche die Mast während des genannten Zeitraumes ermöglicht haben. Wird diese Erklärung nicht vorgelegt, beträgt der Haltungszeitraum zwei Monate ab Antragstellung.
  4. Absatz 4,Bei einer Antragstellung für die Sonderprämie im Monat März 1995 kann der Erzeuger einen Haltungszeitraum von einem Monat ab Antragstellung erklären. Wird diese Erklärung nicht vorgelegt, beträgt der Haltungszeitraum zwei Monate.
  5. Absatz 5,Abweichend von Paragraph 9, Absatz 2, sind für das Jahr 1996 Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve gleichzeitig mit der Antragstellung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, zu stellen.
  6. Absatz 6,Wird im Kalenderjahr 1996 hinsichtlich der Mutterkuhprämie durch die beantragte Menge die in der nationalen Reserve zur Verfügung stehende Menge an Prämienansprüchen überschritten, hat die Gewährung von Prämienansprüchen zunächst an jene Erzeuger zu erfolgen,
    1. Ziffer eins
      denen keine individuelle Höchstgrenze gemäß der Mutterkuhhöchstgrenzen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1995,, in der jeweils geltenden Fassung zugeteilt wurde,
    2. Ziffer 2
      die bereits an der österreichischen Mutterkuhförderungsmaßnahme in zumindest einem der Jahre 1990 bis 1994 teilgenommen haben und
    3. Ziffer 3
      die die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten festgelegte Voraussetzungen erfüllen.
    Hinsichtlich aller übrigen Anträge ist eine aliquote Kürzung vorzunehmen.
  7. Absatz 7,Wird im Jahr 1996 durch die Summe der Anträge auf Gewährung der Mutterschafprämie die österreichische nationale Quote überschritten, so ist eine Kürzung entsprechend Paragraph 6, der Mutterschafobergrenzen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 851 aus 1995,, in der jeweils geltenden Fassung vorzunehmen.

Schlagworte

Kalenderjahr, Mutterkuhprämie, Mutterkuhhaltungsförderungsmaßnahme, BGBl. Nr. 621/1983

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2026

Gesetzesnummer

10007624

Dokumentnummer

NOR12087550

Alte Dokumentnummer

N5199653615J