Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Registrierung von Verträgen über die Vermehrung von Saatgut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 99/1995Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 4. Die Meldepflichtigen haben die für die Registrierung nach § 3 erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, sicher und geordnet aufzubewahren. Paragraph 4, Die Meldepflichtigen haben die für die Registrierung nach Paragraph 3, erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, sicher und geordnet aufzubewahren.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht
Dokumentnummer
NOR12086273
Alte Dokumentnummer
N5199546432J