Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Registrierung von Verträgen über die Vermehrung von Saatgut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 99/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 108/1999Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 4. (1) Die Meldepflichtigen haben die für die Registrierung nach § 3 erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, sicher und geordnet aufzubewahren.Paragraph 4, (1) Die Meldepflichtigen haben die für die Registrierung nach Paragraph 3, erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, sicher und geordnet aufzubewahren.
(2)Absatz 2,Personen, die im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 mit in Drittländern niedergelassenen Saatgutvermehrern Saatgutvermehrungsverträge abschließen, haben die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2514/78 der Kommission zu übermittelnden Daten spätestens zwei Wochen vor dem jeweils genannten Termin der AMA zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR12091247
Alte Dokumentnummer
N5199913347U