Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Registrierung von Verträgen über die Vermehrung von Saatgut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 99/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2012Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
31.03.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2012
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Meldepflichtigen haben die für die Registrierung nach § 3 erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, sicher und geordnet aufzubewahren.Die Meldepflichtigen haben die für die Registrierung nach Paragraph 3, erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, sicher und geordnet aufzubewahren.
(2)Absatz 2,Personen, die im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 mit in Drittländern niedergelassenen Saatgutvermehrern Saatgutvermehrungsverträge abschließen, haben die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2514/78 der Kommission zu übermittelnden Daten spätestens zwei Wochen vor dem jeweils genannten Termin der AMA zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2012
Dokumentnummer
NOR40089654